16. März 2021

Zwei sind einer Zuviel

Oder wofür braucht man eigentlich einen Testamentsvollstrecker?

In der Beratung wird immer mal wieder die Erwartungshaltung geäußert, dass nach dem Tod das Nachlassgericht „doch jemanden schickt, der sich kümmert“. Das ist – fast immer – jedenfalls von Amts wegen nicht der Fall. Ein Testamentsvollstrecker wird nur dann ernannt, wenn der Erblasser dies angeordnet hat. Dabei gibt es unterschiedliche Konstellationen, in denen die Anordnung sinnvoll ist.

Erbengemeinschaften sind problematisch

Benennt der Erblasser mehrere Personen als Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Eine Erbengemeinschaft kann nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Jede Entscheidung muss einstimmig getroffen werden. Das führt in der Praxis häufig zu Streitigkeiten, die sich auch mit juristischen Mitteln nur schwer auflösen lassen. Gehört eine Immobilie zum Nachlass, wird diese häufig versteigert, um die Gemeinschaft auseinander zu setzen. Sieht der Erblasser derartige Schwierigkeiten kommen, kann er einen Testamentsvollstrecker ernennen und diesen mit der Auseinandersetzung des Nachlasses beauftragen.

Bedürftige sinnvoll unterstützen

Geht der Erblasser davon aus, dass seine Erben nicht in der Lage sein werden, adäquat mit dem Nachlass umzugehen, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker mit der dauernden Verwaltung des Nachlasses beauftragen. Der Testamentsvollstrecker entscheidet dann, welche Zahlungen oder Gegenstände der jeweilige Erbe aus dem Nachlass erhält. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung bietet sich bei jungen, bedürftigen oder behinderten Erben an.

Die Formulierung der Anordnung muss auf den Einzelfall und die Ziele des Erblassers abgestimmt werden, gern helfen wir dabei.