Kosten
Anwaltliche und notarielle Tätigkeiten kosten Geld. Lesen Sie hier, wonach sich die Höhe der Kosten richtet und ob Sie im anwaltlichen Bereich die Kosten ersetzt bekommen können.
Rechtanwaltskosten
Die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erteilten Auftrag, der Anzahl der Auftraggeber und dem Gegenstandswert. Hinzu kommen u.U. Reisekosten für die Wahrnehmung auswärtiger Termine.
Grundsätzlich haben Sie als Mandant die Kosten des Rechtsanwalts zu tragen. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, deckt diese evtl. nach Maßgabe des Versicherungsvertrags die Kosten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von der Gegenseite die Erstattung der Gebühren verlangen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich der Gegner bei unserer Beauftragung mit der Leistung in Verzug befand. Auch im Falle eines gerichtlichen Obsiegens muss der Gegner grundsätzlich die Kosten erstatten. Eine Ausnahme gilt für Prozesse vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz. Dort trägt stets jeder seine anwaltlichen Kosten selbst.
Sofern Sie über kein oder nur sehr geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit der Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe. Wenn Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, übernimmt gegebenenfalls die Staatskasse die entstandenen Kosten.
In vielen Fällen bietet es sich an, eine Honorarvereinbarung, entweder pauschal oder nach Zeitaufwand, zu schließen.
Notarkosten
Die Notarkosten (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Sie richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Höhe der Gebühren richtet sich in der Regel nach dem Wert des Geschäfts.
Kostenschuldner ist jeder, der die Tätigkeit des Notars veranlasst hat, insbesondere jeder Teil, dessen Erklärung beurkundet ist. Bei einem Vertrag sind deshalb – ohne Rücksicht auf die vertraglich getroffene Kostenregelung – beide Vertragsteile Kostenschuldner, und zwar gesamtschuldnerisch.
Der Notar ist nach der Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.
Sollten Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.