Vorsorgevollmacht anpassen wegen Covid-19?
Vorsorgevollmachten enthalten in der Regel eine Patientenverfügung.
Immer wieder sind wir in den letzten Wochen mit der Frage konfrontiert, ob die bestehenden Vorsorgevollmachten aufgrund der speziellen Symptomatik des Coronavirus angepasst werden sollten. Gemeint ist: Muss ich die enthaltene Patientenverfügung anpassen. Dafür muss zunächst festgestellt werden, um was für eine Art der Patientenverfügung es sich handelt.
Zwei Arten von Patientenverfügungen
Zu unterscheiden ist hierbei die Patientenverfügung, die ohne Beteiligung eines Dritten den behandelnden Arzt an die dort getroffene Verfügung des Patienten binden soll von der Patientenverfügung, die davon lebt, dass ein Dritter die Befugnis erhält im Ernstfall gemeinsam mit dem Arzt eine Behandlungsentscheidung zu treffen. Letztere Art der Patientenverfügung findet sich üblicherweise in Vorsorgevollmachten. Der Bevollmächtigte ist in dem Fall derjenige, der gemeinsam mit dem behandelnden Arzt die Vorgehensweise bestimmt.
Klausel zur künstlichen Beatmung
In diesen Patientenverfügungen findet sich – verkürzt – die Grundentscheidung: „Wenn ich mich in einem unabwendbaren Sterbeprozess befinde, möchte ich, dass man mich sterben lässt.“ Es folgen dann meist Hinweise zu den gängigen Maßnahmen, zu Bluttransfusionen, Transplantationen etc. und eben auch zur künstlichen Beatmung. Eben jene Klausel führt momentan oft zur Verunsicherung, ist doch grade im Rahmen einer Covid-19 Erkrankung die Beatmung das zentrale Behandlungsinstrument. Die Befürchtung, dass dann, wenn eine solche Verfügung getroffen wurde, der behandelnde Arzt auf eine künstliche Beatmung verzichtet, ist nachvollziehbar. Aber:
Kein Grund zur Sorge
Die Patientenverfügung regelt, was passieren soll, wenn sich der Patient in einem unabwendbaren Sterbeprozess befindet. In diesem Kontext ist daher auch die Anweisung, dass eine künstliche Beatmung nicht durchgeführt werden soll, zu lesen. Die Information, dass bei einer Erkrankung mit dem Coronavirus erforderlichenfalls die Beatmung durchgeführt werden soll, kann darüber hinaus im Zweifelsfall auch der Bevollmächtigte weitergeben. Im Normalfall ist daher die Anpassung der Vorsorgevollmacht nicht erforderlich.
Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben, melden Sie sich gern.
Maraike Lehnhoff
Fachanwältin für Erbrecht