Vorsicht bei „Pflichtteilsstrafklauseln“
In gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten finden sich häufig Klauseln wie: „Wenn eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend macht, so soll es auch nach dem Tod des Zweitversterbenden nur den Pflichtteil erhalten.“ Derartige Klauseln können in mehrfacher Hinsicht, für Unklarheiten sorgen.
Aus Sicht des Pflichtteilsberechtigten stellt sich zunächst häufig die Frage, ab wann er denn tatsächlich den Pflichtteil im Sinne dieser Regelung geltend macht. Reicht es aus, ein Nachlassverzeichnis einzufordern, oder ist darüber hinaus die Geltendmachung eines Zahlungsanspruches erforderlich? Oder vielleicht sogar die gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches? Und muss dies gegen den Willen des Erben geschehen oder wird die Rechtsfolge nicht ausgelöst, wenn Erbe und Pflichtteilsberechtigter gemeinsam beschließen, dass der Pflichtteil z.B. zur Reduzierung von Erbschaftssteuer ausgezahlt wird? Im Gesetz findet sich auf all diese Fragen keine Antwort.
Neben diesen, den Anspruch selbst betreffenden, Aspekten, führt die Aufnahme einer solchen Klausel in ein notarielles Testament auch noch zu der in der Regel nicht gewünschten Nebenfolge, dass trotz des bestehenden notariellen Testaments ein Erbschein beantragt werden muss, weil sich die Erbfolge aus dem Testament nicht eindeutig ergibt. In der oben dargestellten Formulierung ist nämlich die Bedingung enthalten, dass die Kinder nur dann erben, wenn sie im ersten Erbfall den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht habe. Das bedeutet es ist im Rahmen eines Erbscheinverfahrens darzulegen und durch eidesstattliche Versicherung zu beweisen, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde.
Besser sind daher Klauseln, die es dem längerlebenden Ehegatten ermöglichen, ein Kind, welches den Pflichtteil geltend macht, aus der Erbfolge auszuschließen. Sprechen Sie uns bei allen Fragen rund um Pflichtteilsklauseln gern an.