6. Dezember 2020

Sind Urenkel auch Kinder der Kinder?

Welcher Steuerfreibetrag gilt für Urenkel?

Die Ermittlung der Erbschaftsteuer hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab: Der Steuerklasse und dem Steuerfreibetrag. Beides wird anhand des Verwandschaftsverhältnisses von Erbe und Erblasser ermittelt.

Steuerklassen

Die nächsten Verwandten, d.h. die Abkömmlinge und die Eltern und Großeltern des Erblassers, und der Ehepartner oder (eigentragene) Lebenspartner erhalten die Steuerklasse 1 und damit den günstigsten Erbschaftsteuersatz.

Steuerfreibeträge

Nicht alle Angehörigen des Erblassers, die in die Steuerklasse 1 eingruppiert werden, haben jedoch den gleichen Erbschaftsteuerfreibetrag. Es gelten folgende Freibeträge: Ehegatten 500.000,00 €, Kinder 400.00,00 €, Kinder der Kinder 200.000,00 €, sonstige Personen der Steuerklasse I 100.000,00 €.

Urenkel=Kinder der Kinder?

Der BFH hat sich in seinem Beschluss vom 20.07.2020 (Az.: II B 39/20) mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Freibetrag Urenkel für sich geltend machen können. Sind diese als Kinder der Kinder mit einem Freibetrag von 200.000,00 € oder als sonstige Personen mit einem Freibetrag von 100.000,00 € anzusehen. Nach Auffassung des BFH ist letzteres der Fall. Das Gesetz spricht im Rahmen der Freibeträge im Gegensatz zur Formulierung der Steuerklassen grade nicht von Abkömmlingen, mit denen alle in gerader Linie mit dem Erblasser verwandten Personen gemeint sind (also Kinder, Enkel, Urenkel usw.), sondern von den Kindern der Kinder. Damit können – so der BFH – dieser Systematik folgend dann auch nur die Kinder der Kinder, d.h. die Enkel gemeint sein.