13. August 2020

FAQ: Pflichtteil

Wer ist pflichtteilsberechtigt, wie hoch ist der Anspruch? Diese und andere Fragen fasst der nachfolgende Beitrag knapp zusammen.

Erbt man als nächster gesetzlicher Erbe nicht, kommt  die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches in Betracht.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und  der Ehegatte des Erblassers und wenn dieser keine Abkömmlinge hinterlassen hat, dessen Eltern. Abkömmlinge sind dabei nicht nur die Kinder sondern auch die Enkelkinder des Erblassers. Allerdings sind die Enkelkinder nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil, d.h. das Kind des Erblassers vor diesem verstorben ist.

Geschwister, Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Wird der Pflichtteil automatisch gezahlt? Regelt das Nachlassgericht die Pflichtteilszahlung?

Nein, der Pflichtteilsberechtigte muss, wenn er denn möchte, den Pflichtteil aktiv gegenüber dem Erben geltend machen. Das Nachlassgericht eröffnet lediglich das Testament und stellt dies den gesetzlichen Erben zu. Teilweise wird auch ein Merkblatt zur Geltendmachung des Pflichtteils mitübersandt. Darüber hinaus ist das Nachlassgericht nicht für die Entscheidung über den oder die Auszahlung des Pflichtteils zuständig.

Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. D.h. bei Ehegatten mit zwei Kindern, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, sieht die gesetzliche Erbfolge wie folgt aus:

Ehegatte 1/2, K1 1/4, K2 1/4

Erbt der Ehegatte allein, haben die Kinder quotal betrachtet je einen Anspruch auf 1/8 des Nachlasswertes. Für Ehegatten gelten Sonderregelungen.

Wie weiß ich, welcher Betrag mir konkret zusteht?

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. In diesem sind das Vermögen des Erblassers abzüglich etwaiger Verbindlichkeiten und Erbfallkosten (z.B. Beerdigung) aufzulisten. Der Erbe ist ggf. auch verpflichtet, Wertgegenstände (z.B Immobilie, Gemälde, Schmuck etc.) bewerten zu lassen. Von dem so ermittelten Betrag erhält der Pflichtteilsberechtigte seine Quote – und zwar in Form von Geld. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht an einzelnen Nachlassgegenständen beteiligt, wird also z.B. nicht Miteigentümer einer Immobilie.

Alles eindeutig, oder?

Was jetzt erstmal einfach und eindeutig klingt, bietet in der Praxis viel Potential für Streit. Was ist die Immobilie wert? War der Gutachter „parteiisch“? Hat der Erblasser vor seinem Tod noch etwas verschenkt? Was ist mit gemeinsamen Bankguthaben der Ehegatten? Sind die Kosten für den Erbschein in Abzug zu bringen? Diese und viele andere Fragen geben häufig Anlass zur Diskussion. Wir beraten Sie gern!