FAQ: Gesetzliche Erbfolge
Wer erbt, wenn ich kein Testament errichtet habe?
Wird kein Testament errichtet, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz. Im nachfolgenden Beitrag werden mit knappen Worten die Grundlagen erläutert.
Wer kommt als gesetzlicher Erbe in Betracht?
Die Antwort auf diese Frage ist eng verknüpft mit der familiären Situation des Erblassers. Das Gesetz sieht immer die nächsten Angehörigen als gesetzliche Erben vor und spricht dabei von den Erben einer bestimmten Ordnung. Hat der Erblasser Abkömmlinge, sind diese die nächsten gesetzlichen Erben und damit Erben 1. Ordnung. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, erben die Eltern des Erblassers und sind damit Erben 2. Ordnung. An die Stelle verstorbener Eltern treten die Geschwister des Erblassers. Gibt es solche nicht treten Großeltern und an Stelle verstorbener Großeltern die Onkel und Tanten des Erblassers und sind damit Erben 3. Ordnung. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge sind Erben 4. Ordnung usw. Angehörige einer niedrigeren Ordnung schließen immer das Erbrecht der Angehörigen einer höheren Ordnung aus.
Sind auch Enkel gesetzliche Erben, wenn Kinder des Erblassers leben?
Der Begriff „Abkömmling“ meint alle mit dem Erblasser in gerader Linie Verwandten, d.h. auch Enkel, Urenkel usw. Allerdings erbt unter den Abkömmlingen immer derjenige durch den die weiteren Abkömmlinge mit dem Erblasser vewandt sind. Lebt also ein Kind, sind dessen Kinder als Enkel des Erblasser nicht erbberechtigt. Ist das Kind vorverstorben, treten die Enkel an dessen Stelle in der gesetzlichen Erbfolge.
Wie sind die Erbanteile zu ermitteln?
Erben derselben Ordnung erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Treten an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes mehrere Enkelkinder erben diese untereinander zu gleichen Teilen den Anteil des vorverstorbenen Kindes des Erblassers. Ein Beispiel zur Verdeutlichung: E ist der Erblasser. E hat 2 Kinder K1 und K2. Nach der gesetzlichen Erbfolge erben K1 und K2 je 1/2. K2 hat nun 2 Kinder, E1 und E2, und ist vorverstorben. Es erben dann K1 1/2 und E1 und je 1/4 und nicht alle Erben 1/3.
Sind Ehegatten auch gesetzliche Erben?
Neben den Verwandten des Erblassers sind auch Ehegatten gesetzliche Erben.
Wie hoch ist der Erbanteil?
Die Höhe des Erbanteils hängt davon ab, neben wem der Ehegatte Erbe wird und in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben.
Grundsätzlich gilt: Neben den Abkömmlingen (Verwandte 1. Ordnung) erbt der Ehegatte 1/4 . Neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers zu 1/2, neben Verwandten entfernterer Ordnung erbt der Ehegatte allein. Wird der Ehegatte nicht Alleinerben hat er zusätzlich immer noch einen Anspruch auf den pauschalen Zugewinnausgleich in Höhe von 1/4.
Sollten sich die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft befunden haben erhält der Ehegatte neben dem obigen Anteil noch 1/4 als pauschalen Zugewinnausgleich.
Im Falle der Gütertrennung gilt, dass der Ehegatte bei bis zu 2 Kindern mit diesen zu gleichen Teilen erbt, d.h. bei 1 Kind 1/2, bei 2 Kindern 1/3 des Nachlasses.
Wie kann ich nachweisen, dass ich gesetzlicher Erbe geworden bin?
Gesetzliche Erben können zu ihrer Legitimation einen Erbschein beantragen. Dabei sind zum Nachweis der Erbfolge die Unterlagen vorzulegen, die die Verwandtschaft zum Erblassser oder aber die Eheschließung und damit das gesetzliche Erbrecht belegen. Das ist bei Kindern und Ehegatten recht einfach. Bei Verwandten der entfernteren Ordnungen manchmal sehr aufwändig.
Kann der gesetzliche Erbe die Erbschaft ausschlagen?
Auch der gesetzliche Erbe kann die Erbschaft ausschlagen. Die Ausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Kenntnis vom Tod und des Erbrechts erfolgen.