30. Juli 2020

Fallstricke bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments

Teil 3: Keine Angaben zur Bindungswirkung

Immer wieder liest man in eigenhändig errichteten gemeinschaftlichen Ehegattentestamenten folgendes:

Testament

Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlusserben nach dem Längstlebenden von uns sind unsere Kinder.

Datum, Unterschrift Ehefrau, Ehemann“

Soweit so gut. Die Erbfolge ist geregelt. Was aber soll passieren, wenn nach dem Tod des Erstversterbenden der Ehegatten ein unvorhergesehenes Ereignis eintritt?

Unvorhergesehene Ereignisse

Eines der Kinder könnte vorverstorben, das Verhältnis zu einem der Kinder könnte gestört oder aber eines der Kinder auf staatliche Leistungen angewiesen sein. Auch Suchterkrankungen kommen immer mal wieder vor. In all diesen Situationen hat der Längstlebende plötzlich  – unvorhergesehen – den Wunsch das Testament zu ändern. Entweder, um das Kind aus der Erbfolge auszuschließen oder das Kind zwar zu bedenken, gleichzeitig aber sicherzustellen, dass es auch einen Mehrwert aus der Erbschaft erhält und diese nicht auf staatliche Leistungen angerechnet wird.

Testamentsänderung möglich?

Das obige Testament enthält zu der Frage, ob die Änderung des Testaments nach dem Tod des Längstlebenden möglich ist, keine Antwort. In der Testamentsberatung geht der Längstlebende deshalb häufig davon aus, dass er das Testament ändern kann. Diese Auffassung teilen allerdings die wenigsten Gerichte. In der Rechtsprechung wird vielmehr die Zweifelsregelung des § 2270 BGB angewandt, nach der die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen und damit deren Unabänderbarkeit im Zweifel angenommen wird, wenn die Ehegatten sich im ersten Erbfall gegenseitig bedenken und für den zweiten Erbfall eine Person bedacht wird, bei der es sich um eine dem Erstversterbenden nahestehende Person handelt. Das Testament ist also regelmäßig nicht abänderbar.

Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments sollten die Ehegatten daher in jedem Fall eine klare und durchdachte Regelung zur Bindungswirkung aufnehmen.