2. Juli 2020

Fallstricke beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament

Teil 1: Keine Erbeinsetzung nach dem Tod des Erstversterbenden

Ehegatten gehen häufig davon aus, dass wenn der erste von Ihnen verstirbt, der andere automatisch Alleinerbe wird. Wird ausgehend von diesem Grundgedanken ein Testament errichtet, passieren schnell Fehler.

Gesetzliche Erbfolge

Verstirbt ein Ehegatte erbt nach der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte gemeinsam mit den Kindern, sind solche nicht vorhanden gemeinsam mit den Eltern oder den Geschwistern des Erblassers. Die Wahrscheinlichkeit Alleinerbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu werden ist recht gering.

Auswirkungen des Güterstandes

Wie hoch die Erbquote des überlebenden Ehegatten ist, hängt mit dem Güterstand und je nach Güterstand auch mit der Anzahl der Abkömmlinge zusammen. Bei Ehegatten mit zwei Kindern erbt der überlebende Ehegatte

  • bei Zugewinngemeinschaft 1/2,
  • bei Gütertrennung 1/3 und
  • bei Gütergemeinschaft 1/4 des Nachlasses.

Keine Regelung des ersten Erbfalls=gesetzliche Erbfolge

Das OLG München (Beschluss v. 11.03.2020, Az. 31 Wx 10/20) hatte einen derartigen Fall zu entscheiden. Die Ehegatten hatten zwei Söhne und haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet, indem sie für den Tod des Längstlebenden einen der Söhne als Erben eingesetzt haben. Eine Regelung zur Erbfolge nach dem Tod des Erstversterbenden enthielt das Testament nicht. Nach dem Tod des Ehemannes hat die Ehefrau einen Erbschein beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Das OLG hat diesen Antrag zurück gewiesen. Mangels testamentarischer Regelung gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Ehefrau ist Erbin zu 1/2, die Söhne jeweils zu 1/4. Besonders bitter ist dieses Ergebnis, weil die Ehegatten einen ihrer Söhne aus der Erbfolge ausschließen wollten.

Es empfiehlt sich daher bei der Errichtung eines Testaments fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen – sprechen Sie uns gern an.