9. September 2022

Ehegattentestament: Drum lasse prüfen, wer sich bindet

Die Top 3 in der Beratung zu Ehegattentestamenten nach dem Tod des Erstversterbenden sind:

  • Das Testament wird anders ausgelegt, als es gemeint war,
  • das Testament soll nochmal geändert werden oder
  • es werden unerwartet (hohe) Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.

Wird das Testament anders ausgelegt, als es eigentlich gemeint war, liegt dies zumeist an Formulierungen, die nicht eindeutig sind oder an der falschen Verwendung erbrechtlicher Fachbegriffe. So taucht oft der Begriff „Nacherbe“ auf, obwohl eigentlich „Schlusserbe“ gemeint ist. Die Unterschiede sind gravierend. Die Anordnung der Nacherbschaft schränkt die Verfügungsbefugnis des Ehegatten über den Nachlass ganz erheblich ein und beschränkt sich nicht auf die Anordnung, wer nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten Erbe wird. Die mit der Anordnung der Nacherbschaft einhergehenden Einschränkungen sind regelmäßig aber weder bekannt noch gewollt.

Soll das Testament nach dem Tod des ersten Ehegatten noch einmal geändert werden, z.B. weil eines der Kinder den Pflichtteil geltend gemacht hat oder erkrankt und auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, so ist dies i.d.R. nicht möglich, wenn das Testament keine diesbezügliche Regelung enthält. Gesetz und Gerichte unterstellen bei Ehegattentestamenten, die keine Regelung enthalten zumeist, dass das Testament unabänderlich sein sollte. Auch dies ist häufig weder bekannt noch gewollt.

Mit der gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten als Alleinerben, entstehen Pflichtteilsansprüche für Abkömmlinge oder Eltern des zuerst versterbenden Ehegatten. Nach dem Tod des Erstversterbenden stellt sich die Frage, wie die Auszahlung der Pflichtteile finanziert werden soll. Dies ist insbesondere problematisch, wenn der Nachlass „nur“ aus einer Immobilie besteht, die möglicherweise auch noch dem verstorbenen Ehegatten allein gehörte. Sehr häufig ist der überlebende Ehegatte dann überrascht, dass der Pflichtteil trotz Zugewinngemeinschaft auf die gesamte Immobilie berechnet wird und ihm nicht automatisch die Hälfte der Immobilie und des sonstigen Vermögens schon gehört.

Bei der Errichtung eines Testaments empfiehlt es sich, fachkundige Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den tatsächlichen Willen zu Papier zu bringen, unerwünschte Nebenfolgen zu vermeiden und ggf. Strategien zur Pflichtteilsreduzierung oder -finanzierung zu entwickeln.