Die Rolle von Stief- und Adoptivkindern im Erbfall
Rechte, Pflichten und Steuern
Für Stief- und Adoptivkinder gelten im Erbfall unterschiedliche Regelungen:
Gesetzliche Erbfolge
Adoptivkinder stehen leiblichen Kindern in der Erbfolge gleich, sie haben also einen gesetzlichen Erbanspruch. Bei Erwachsenenadoptionen ist allerdings zu differenzieren, ob die Adoption mit den Wirkunge der Minderjährigenadoption angeordnet wurde. Nur dann wird das Kind auch den weiteren Verwandten des Annehmenden gegenüber berechtigt wie es ein leibliches Kind des Erblassers wäre.
Stiefkinder haben keinen gesetzlichen Erbanspruch.
Pflichtteilsanspruch
Adoptivkinder haben gegenüber dem Annehmenden und je nach Art der Adoption auch gegenüber den Verwandten des Annehmenden den gleichen Pflichtteilsanspruch wie die leiblichen Kinder des Annehmenden.
Stiefkinder haben mangels gesetzlichen Erbanspruchs auch keinen Pflichtteilsanspruch.
Steuerklasse und Freibeträge
Hier gilt für Adoptiv- und Stiefkinder das gleiche: Sie werden behandelt wie leibliche Kinder. Das heißt Adoptiv- und Stiefkinder gehören zur Steuerklasse 1 und haben Steuerfreibetrag von 400.000,00 €.
Interessant ist, dass der Freibetrag für Stiefkinder unabhängig davon gilt, ob die Ehe bestand hat.
Bei weiteren Fragen hierzu, sprechen Sie uns gern an.