Die Immobilie im Nachlass
Unerwarter Geldsegen oder Klotz am Bein?
Wer eine Immobilie erbt, kann sich – ganz grundsätzlich – zunächst einmal freuen. Immer wieder tauchen jedoch ungeahnte Schwierigkeiten auf: Der Erbe erbt die Immobilie, verfügt aber nicht über genügend Geldvermögen, um die Steuer oder etwaige Pflichtteilsansprüche weichender gesetzlicher Erben zu begleichen. Die Immobilie ist mit Rechten Dritter (z.B. Wohnungsrecht oder Nießbrauch) belastet, der Erbe kann die Immobilie daher nicht nutzen. Der Erbe erbt die Immobilie in Erbengemeinschaft; alle Erben können nur gemeinschaftlich über die Immobilie verfügen, diese verwalten, verkaufen etc. Können sich die Erben nicht einigen, droht die Teilungsversteigerung. Besonders problematisch gestaltet sich der Erwerb durch eine Erbengemeinschaft, wenn die Immobilie noch belastet ist, und die Erbengemeinschaft Darlehensverbindlichkeiten begleichen muss.
Auch bei der Abwicklung eines Nachlasses, in dem sich eine Immobilie befindet, kann es zu Problemen kommen: Der Erbe will oder muss die Immobilie kurzfristig veräußern; der Erblasser hat allerdings nur ein handschriftliches Testament hinterlassen. Der Erbe muss einen Erbschein beantragen. Erst nach Erhalt des Erbscheins, kann er über die Immobilie verfügen. Das Erbscheinverfahren kann jedoch langwierig sein, insbesondere, wenn der Erblasser kein eindeutiges Testament errichtet hat, sondern z.B. einzelnen Personen nur einzelne Gegenstände zugewiesen hat, ohne eine konkrete Erbeinsetzung vorzunehmen.
Die meisten dieser Probleme lassen sich mithilfe fachkundiger Beratung bei der Testamentserrichtung vermeiden.