Die Immobilie im Nachlass – Grundbuchberichtigung sofort veranlassen?
Welche Vor- und Nachteile hat die Umschreibung? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Befindet sich eine Immobilie im Nachlass sind der oder die Erben verpflichtet, das Grundbuch berichtigen zu lassen. Im Gegensatz zum Kauf oder der Schenkung einer Immobilie bei der der jeweilige Erwerber erst mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümer der gekauften oder geschenkten Immobilie wird, wird der Erbe bereits mit dem Tod des Erblassers Eigentümer.
Der Erbe wird bereits mit dem Tod des Erblassers Eigentümer
Das Grundbuch ist daher unrichtig und muss berichtigt werden. Dies ist in den meisten Fällen auch ohne notarielle Beteiligung möglich; ein einfacher Grundbuchberichtigungsantrag ist ausreichend. Häufig wird ein entsprechender Vordruck bereits vom Gericht übersandt. Liegt den Erben ein Erbschein oder ein notarielles Testament vor, mit dessen Hilfe die Erbenstellung nachgewiesen werden kann, kann die Grundbuchberichtigung in die Wege geleitet werden. Gut zu wissen: Die Grundbuchberichtigung ist in den ersten zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers kostenfrei.
Kostenlose Berichtigung binnen zwei Jahren
Die Befreiung von der Kostenpflicht gilt allerdings nicht nur für die Eintragung des oder der Erben sondern auch, wenn die Immobilie bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einem der Erben zu Alleineigentum übertragen wird – allerdings nur einmalig, d.h. die Erbengemeinschaft darf vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft keinen Grundbuchberichtigungsantrag gestellt haben. Ist nach dem Erbfall klar, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer Eigentümer der Immobilie sein wird, lohnt es sich vor dem Antrag auf Grundbuchberichtigung, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.