Der letzte Wille – wie ordne ich ihn an und wer setzt ihn durch?
Erbe oder Vermächtnisnehmer? Wer ist eigentlich was und warum?
Testament oder Erbvertrag
Wer eine Vorstellung davon hat, wer nach seinem Tod erben soll und wer vielleicht auch nicht, ist gut beraten, dies zu Lebzeiten zu regeln. Dafür stehen die Instrumente Testament und Erbvertrag zur Verfügung. Das Testament ist die einseitige Willenserklärung einer einzelnen Person, die diese jederzeit ändern kann. Der Erbvertrag wird von mindestens zwei Personen errichtet und bindet diese an die dortigen Erklärungen. Als Mischform ist das gemeinschaftliche Ehegattentestament, vielen in seiner Ausprägung als „Berliner Testament“ bekannt, zu verstehen. Dabei errichten die Ehegatten gemeinsam ein Testament, geben also jeweils eine einseitige Willenserklärung ab, die allerdings ähnlich wie beim Erbvertrag miteinander verknüpft sind.
Erbe oder Vermächtnisnehmer
Innerhalb des Testaments oder des Erbvertrages lassen sich u.a. Erben und Vermächtnisnehmer einsetzen, Auflagen und Testamentsvollstreckung anordnen. Erben sind im Gegensatz zu Vermächtnisnehmern die Rechtsnachfolger des Erblassers, sie erben grundsätzlich alles und treten in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Der Erbe hat sich also um die Abwicklung des Nachlasses zu kümmern. Vermächtnisnehmern werden einzelne Gegenstände, Geldbeträge o.ä. zugewandt. Der Vermächtnisnehmer hat gegen den Erben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Auflagen sind ähnlich wie Vermächtnisse, schaffen aber grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, sind also eher als Wunsch zu verstehen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bewirkt, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz nimmt und – je nach Aufgabenstellung – zur Abwicklung des Nachlasses oder zu dessen Erhalt und Verwaltung verpflichtet ist.
Mehr Informationen zu diesem Thema gibt’s in der heute erscheinenden Folge unseres Podcasts „KANZLEI AM MIKROFON“.
Rechtsanwältin Maraike Lehnhoff
Fachanwältin für Erbrecht