21. April 2020

Wirksame Unterschrift aus dem Ausland?

Was tun, wenn Sie im Ausland festsitzen und dringend an einer Beurkundung vor einem deutschen Notar teilnehmen müssen?

Viele Menschen sitzen zurzeit buchstäblich im Ausland fest und haben keine Möglichkeit, nach Deutschland zu reisen.

In welchen Fällen ist die persönliche Unterschrift erforderlich?

Dennoch ist in vielen Fällen eine persönliche  Unterschrift  nötig, die vor einem Notar bzw. einer Urkundsperson zu leisten ist.

So ist zum Beispiel bei Grundstückskaufverträgen, bei denen sich Verkäufer und Käufer zwar vertreten lassen können, am Ende eine beglaubigte Unterschrift der Vertretenden notwendig; ebenso bei Eintragungen zum Handelsregister.

Wie kann man in solchen Fällen die Angelegenheit durchführen, ohne in Deutschland zu sein? Die Antwort hängt von dem jeweiligen Land ab, in dem man sich befindet:

Unterschrift im Ausland beglaubigen lassen?

Zunächst ist zu klären, welche Person im Ausland eine Unterschrift beglaubigen kann. In Frankreich  ist das Notarwesen zum Beispiel ähnlich wie in Deutschland, so dass ein Notar aufgesucht werden kann.

Im angelsächsischen Raum gibt es den „Notary Public“, der Unterschriften beglaubigen kann. Dieser hat eine andere Funktion als ein Notar nach deutschem Recht.

Wie kann aber nach Leistung der Unterschrift sichergestellt werden, dass die Urkundsperson z.B. in Marokko auch tatsächlich befugt ist, eine Beglaubigung durchzuführen? Wie wird gewährleistet, dass die Urkunde echt ist, so dass sie vom Grundbuchamt  in Deutschland anerkannt wird?

Wird die Beglaubigung in Deutschland anerkannt?

Mit mehreren  europäischen Staaten bestehen bilaterale Abkommen, aufgrund derer die (meisten) Urkunden hier als echt  anerkannt werden . Hierzu gehören Belgien, Frankreich, Dänemark, Italien und Österreich.

Darüber hinaus existiert das so genannte „Haager Abkommen“, zu welchem insbesondere die EU Staaten gehören. Hier genügt es, wenn die Aufsichtsbehörde der jeweiligen Urkundsperson, z.B. des Notars, die Echtheit der Unterschrift des beglaubigenden Notars bestätigt.

Für Unterschriften in allen anderen Staaten ist erforderlich, dass der Konsul des Staates, in dem von der Urkunde Gebrauch gemacht wird, die Echtheit der Urkunde bestätigt.

Dieses Verfahren wird Legalisation genannt.

Nachdem die Apostille oder die Legalisierung vorliegt, muss die gesamte Urkunde im Original zum dem Notar geschickt werden,  der in Deutschland die Angelegenheit betreut. Eine Kopie ist nicht ausreichend.

Übrigens können Unterschriften auch in jeder deutschen Botschaft beglaubigt werden und Beurkundungen vorgenommen werden.

Fazit: Unterschriften können auch im Ausland wirksam beglaubigt werden. Je nach Land nimmt das Verfahren jedoch etwas Zeit in Anspruch, was wiederum bei der Gestaltung zu berücksichtigen ist.