10. August 2020

Widerruf einer Vorsorgevollmacht: Eintragungspflicht des Grundbuchamtes?

Kann der Nachweis der fehlenden Geschäftsunfähigkeit Geschäfte des Bevollmächtigten unwirksam werden lassen?

Mit einer Vorsorgevollmacht, die in der Regel als Generalvollmacht ausgestattet ist, wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, in allen Belangen des Vollmachtgebers tätig zu werden. Eine notarielle Vorsorgevollmacht ermächtigt also zum Beispiel den Bevollmächtigten, Grundstücksübertragungen (auch auf sich selbst) vorzunehmen, ohne, dass der Notar oder das Grundbuchamt diese Bevollmächtigung in Frage stellen. Damit die Vollmacht in der Praxis uneingeschränkt verwendet werden kann, wird sie im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt. Interne Beschränkungen, wie zum Beispiel, dass die Vollmacht nur bei Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers  verwendet werden soll, gelten lediglich im Innenverhältnis. Nur ausnahmsweise können diese Beschränkungen auf das Außenverhältnis durchschlagen.

Das OLG Köln (Beschluss vom 18.05.2020 – 2 Wx 61/20) stellte diesen Grundsatz in einem Beschluss noch einmal klar. Hier hatte eine durch Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Tochter die Übertragung eines Grundstücks ihrer Mutter an sich selbst vorgenommen. Die Mutter erhielt ein Nießbrauchsrecht. Einige Tage nach dem Eingang des Eigentumsumschreibungsantrags beim Grundbuchamt ging dort der Widerruf der Vollmacht  ein. Als Begründung wurde der Missbrauch der Vertretungsmacht wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit der Mutter behauptet. Geschäftsunfähigkeit und Betreuungsbedarf der Mutter waren im Innenverhältnis Voraussetzung für die Verwendung der Vollmacht. Es wurde  ein Attest zur Geschäftsfähigkeit vorgelegt, dem die Tochter entgegen trat. Das Grundbuchamt wies daraufhin den Antrag auf Eigentumsumschreibung zurück. Zu Unrecht, wie das OLG Köln feststellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Grundbuchamt bei einer im  Außenverhältnis unbeschränkten Vorsorgevollmacht eine Eintragung nur ablehnen dürfe, wenn es sichere Kenntnis von einem Missbrauch der Vollmacht im Innenverhältnis hat.  Ein Widerruf nach Eingang des Eintragungsantrags hindert hingegen die Eigentumsumschreibung nicht.   Das Ergebnis ist gut nachvollziehbar. Die im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht hat gerade den Zweck, unbeschränkt tätig werden zu können. Ein Missbrauch der Vertretungsvollmacht kann nur zwischen den Beteiligten durch ggf. bestehende Schadensersatzansprüche reguliert werden.