24. März 2020

Wenn der Abstand nicht eingehalten wird

"Abstand halten" galt auch schon vor Corona, z.B. im Straßenverkehr

Der Sicherheitsabstand ist insbesondere bei Verkehrsunfällen von Bedeutung, sowohl bei Auffahrunfällen als auch als seitlicher Sicherheitsabstand beim Passieren von parkenden Fahrzeugen oder Überholen von Fahrrädern oder anderen Verkehrsteilnehmern. Wird dieser Abstand nicht eingehalten und kommt es daher zu einem Unfall, folgt daraus meist die alleinige oder überwiegende Haftung im Falle eines Unfalls.

Beim Auffahrunfall greift zulasten des Auffahrenden der sog. Anscheinsbeweis. Hier geht es stets um „typische Geschehensabläufe“. Mit anderen Worten: wer auffährt, hat (meistens) Schuld. Dies gilt nach einem Urteil des OLG Karlsruhe sogar dann, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Vordermann aus erzieherischen Gründen plötzlich stark gebremst hat. Um den Anscheinsbeweis zu entkräften, müsste der Auffahrende das abrupte Bremsen aus erzieherischen Gründen nachweisen können. Allgemein gilt: Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht, so der Bundesgerichtshof.

Der Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs beträgt regelmäßig einen Meter. Wird dieser Sicherheitsabstand unterschritten und es kommt dadurch z.B. zu einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür, so haftet der Fahrer des vorbeifahrenden Fahrzeugs weit überwiegend für den Schaden.

Darüber hinaus kann die Unterschreitung des Sicherheitsabstands aber auch eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die mit einem Bußgeld geahndet wird.

Doch welcher Abstand gilt?

In der StVO sind keine konkreten Angaben gemacht. Dort ist nur von einem ausreichenden Abstand die Rede. Aber Jeder dürfte die Faustregel kenne, dass zum Vordermann stets „ein halber Tacho“ Abstand gehalten werden sollte. Der Abstand ist also auch abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit.

Auch nach dem Bußgeldkatalog richtet sich die Höhe des Bußgeldes und auch die Frage, ob ein Fahrverbot angeordnet wird, nach demselben Maßstab.

Ein Beispiel:
Sie fahren mit dem Pkw schneller als 100 km/h. Beträgt der Abstand nun weniger als 5/10 des halben Tachowertes, beträgt das Regelbußgeld 75 € und sie erhalten einen Punkt in Flensburg. Beträgt der Abstand bei gleicher Geschwindigkeit hingegen nur 3/10 des halben Tachowerts, beträgt das Regelbußgeld schon 160 €, zudem müssen Sie mit 2 Punkten und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.

Also: halten Sie stets „ausreichend“ Abstand – sollte dies mal nicht gelingen, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern!

Henning Doth
Rechtsanwalt