28. Dezember 2020

Weihnachtsgeschenk gefällt nicht?

Ob man Weihnachtsgeschenke umtauschen kann, hängt vom Händler ab.

Wie viele bereits in unserem Podcast KANZLEI AM MIKROFON gehört haben, ist die Sache mit dem Schenken nicht immer so einfach.  Derjenige, dem ein Geschenk versprochen wurde, kann dieses nur rechtlich sicher beanspruchen, wenn entweder ein notarielles Schenkungsversprechen abgegeben wurde oder das Geschenk bereits übergeben wurde. 

Was ist aber mit Geschenken, die nicht gefallen? Kann der Beschenkte ein Geschenk umtauschen? Die Beantwortung dieser Frage hängt davon ab, wo das Geschenk gekauft wurde. Im Online Handel steht dem Käufer (nicht: dem Beschenkten) ein Widerrufsrecht nach dem so genannten Fernabsatzgesetz zu. Diese, in das BGB eingebettete Vorschriften (§ 355 BGB), berechtigten den Käufer zum Widerruf des Vertrages innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, nicht aber vor Erhalt der Ware (§ 356 BGB). Grund ist, dass dem Käufer bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen eine Gelegenheit eingeräumt werden soll, über die Tragweite seiner Bestellung nachzudenken.  
 
Bei Kauf von Geschenken / Gütern in Geschäften ist die Rechtslage eine andere: Ein grundsätzliches Recht zum Widerruf bzw. Rückgabe der gekauften Gegenstände besteht nicht. Jeder Umtausch ist also Kulanz des Händlers; die Inhaber der Geschäfte entscheiden selbst, ob Ware umgetauscht werden kann. Es empfiehlt sich deshalb auch außerhalb von Weihnachten sich bei  jeden Kauf außerhalb des Online Handels nach den Möglichkeiten eines Umtauschs zu erkundigen.