1. Dezember 2020

Wegerechte auf dem Nachbargrundstück: Aufpassen bei der Formulierung

Der Inhalt eines Wegerechts sollte konkret ausgestaltet und vereinbart werden.

Häufig kommt es vor, dass Grundstücke keinen eigenen direkten Zugang zu einer Straße haben, weil sie hinter anderen Grundstücken liegen. In solchen Fällen ist es nicht nur ratsam, sondern unerlässlich, auf dem Nachbargrundstück ein Wegerecht zu erhalten, um eine eigene Zufahrt zu sichern.

Wegerecht = Grunddienstbarkeit

Eine solches Wegerecht ist eine so genannte „Grunddienstbarkeit“. Ein Grundstück (herrschendes Grundstück) kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf (…), § 1018 BGB. Wenn ein derartiges, im Grundbuch einzutragendes Wegerecht nicht vereinbart wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch gegen den Nachbarn auf Nutzung eines Weges zum eigenen Grundstück.

Inhalt des Wegerechts

Welchen Inhalt hat aber ein vereinbartes Wegerecht? Welches Befahren / Nutzen ist zulässig? Dies sollte genau vereinbart werden. Ein – zwar schon älteres Urteil – vom Amtsgericht Anklam (30.10.2009 – 7 C 242/08), welches vom BGH bestätigt wurde, hat dem Wegerechtsinhaber zugesprochen, den Weg während einer Bauphase mit Baufahrzeugen zu befahren/nutzen. Bei der Klägerin handelte es sich um die Eigentümerin eines Grundstücks, welche auf ihrem Grundstück eine Klärsammelgrube errichten wollte. Dieser Bau war notwendig, weil die Nachbarin zuvor die Nutzung der bislang gemeinsam genutzten Sammelgrube untersagt hatte. Am Tage des Baubeginns parkte die Nachbarin ihren PkW absichtlich so, dass die Baufahrzeuge mit dem Bau nicht beginnen konnten. Sie wollte die Nutzung des im Grundbuch eingetragenen Wegrechts mit Baufahrzeugen verhindern. Das Gericht bestätigte die Nutzung durch Baufahrzeuge aus Treu und Glauben in Verbindung mit dem eingetragenen Wegerecht und den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses. „Aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses muss eine Duldung der kurzzeitigen Inanspruchnahme mit gebrauchsüblichen Fahrzeugen, die letztlich für Wohnzwecke erforderlich sind, wie z.B. Baufahrzeuge in Betracht kommen.“
Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt, bei der Vereinbarung von Wegerechten genau hinzuschauen und von vorne herein die Nutzung durch Baufahrzeuge auf – oder auszunehmen.