21. März 2020

Versicherungsschutz und Corona

Ist Ihr Betrieb versichert, wenn Sie aufgrund der Krise schließen müssen?

Die aktuelle Corona-Krise stellt viele Unternehmen vor große Herausforderungen. Restaurants müssen schließen, Messen oder Veranstaltungen werden abgesagt, Kunden bleiben aus. Darüber hinaus werden viele Unternehmen oder Teile davon geschlossen, entweder präventiv zum Schutz von Mitarbeitern und Kunden oder aufgrund behördlicher Anordnung.

Tritt hierfür eine Betriebsunterbrechungsversicherung ein?

In den üblichen Versicherungen ist ein Sachschaden erforderlich, der eine Betriebsunterbrechung verursacht. Dieser Sachschaden muss am Versicherungsort durch ein versichertes Ereignis entstanden sein. Ein völliger Stillstand des Betriebs ist nicht erforderlich, es reicht, dass der Betrieb nicht in der vorherigen Weise fortgesetzt werden kann.

Eine Betriebsschließung aufgrund des Corona-Virus ist allerdings kein Sachschaden.

Es gibt aber auch Versicherungsbausteine, die Schutz vor einer Schließung aufgrund von Infektionen und/oder meldepflichtigen Krankheiten bieten. Eine solche Versicherung könnte eintrittspflichtig sein, allerdings sehen viele Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss bei sog. höherer Gewalt vor.

Die Rechtsprechung definiert höhere Gewalt als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis, dessen Einwirkung auch durch vernünftigerweise zu erwartende äußerste Sorgfalt nicht abwendbar ist und welches bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war.
Unabwendbarkeit wiederum setzt – wie der Bundesgerichtshof es formuliert – voraus, dass es sich um Ereignisse handelt, die nach menschlicher Einsicht und Erfahrung in dem Sinne unvorhersehbar sind, dass sie oder ihre Auswirkungen trotz Anwendung wirtschaftlich verträglicher Mittel durch die äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder in ihren Wirkungen bis auf ein erträgliches Maß unschädlich gemacht werden können.

Ob die aktuelle Corona-Krise als höhere Gewalt einzustufen ist, muss letztlich die Rechtsprechung klären.

Da es im Versicherungsrecht immer auf das „Kleingedruckte“ ankommt, prüfen wir Ihren Fall gerne.

Henning Doth
Fachanwalt für Versicherungsrecht