9. Juli 2020

Update zur Kurzarbeit

Aktueller Überblick der Voraussetzungen

Noch immer sind viele Betriebe und somit viele Arbeitnehmer von der Kurzarbeit betroffen. Es wurde viel geregelt, um eine möglichst geringe wirtschaftliche Einbuße herbeizuführen. Doch wie genau verhält sich die Kurzarbeit mit Krankheit oder Urlaub und wer hat welchen KUG Anspruch?

Aktueller Überblick der Voraussetzungen für den Betrieb:

Bis zum 31.12.2020 kann per Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit KUG beantragen, wer wenigstens einen Mitarbeiter beschäftigt und wenn 10 Prozent der Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben. Darüber hinaus muss der Arbeitsausfall vorübergehend und unvermeidbar sein.  Bis 31.12.2020 werden dann auch 100 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet für nicht stattfindende Arbeit. Der Betrieb kann auch für Leiharbeitnehmer KUG beantragen. Wichtig ist, dass keine negativen Arbeitszeitkonten aufgebaut werden müssen. KUG wird auch ohne diese Maßnahme gezahlt- aber Überstunden sollten vorher tatsächlich abgebaut sein. Grundsätzlich kann das KUG bis zu 12 Monate gewährt werden. Hier gilt ab dem 4. Bezugsmonat eine Erhöhung von 70/ 77 Prozent anstatt 60/67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz und ab dem 7. Bezugsmonat findet eine Erhöhung auf 80/87 Prozent statt (zunächst befristet bis 31.12.2020). Für gekündigte Mitarbeiter hat man keinen Anspruch auf KUG.

Der Arbeitnehmer ist während KUG- Bezug erkrankt- was nun?

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht weiter. Für die tatsächlich ausgefallene Arbeitszeit gilt die normale Entgeltfortzahlung für die Arbeitsstunden und für die Zeit des Arbeitsausfalls aufgrund Kurzarbeit der Anspruch des Kurzarbeitergeldes.

Urlaubsanspruch und KUG

Grundsätzlich ist der beantragte Urlaub zu nehmen und der Arbeitgeber muss diesen auch gewähren. Der Arbeitnehmer sowie der AG dürfen nicht einseitig davon abweichende Regelungen treffen. Das Urlaubsentgelt entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Verdienstkürzungen wegen der Kurzarbeit bleiben grundsätzlich außer Betracht. Dies regelt das Bundesurlaubsgesetz.

 

Bei Fragen rund um dieses komplexe Thema beraten wir Sie gerne.

 

Anja Berger

Fachanwältin für Arbeitsrecht