Totenfürsorge regeln, beugt Streit vor!
Mit einer Bestattungsverfügung können Sie die Umstände Ihrer eigenen Beerdigung und auch die Grabpflege festlegen
Es entsteht leider häufig Uneinigkeit unter Hinterbliebenen, wie die Bestattung durchzuführen ist oder wie das Grab gestaltet und die Grabpflege erfolgen soll. Jüngst gelangte ein solcher Streit sogar vor den Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.02.2019, VI ZR 272/18). Er hatte darüber zu befinden, wem die Entscheidung hierüber gebührt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Tochter des Verstorbenen für eine Bestattung ihres Vaters entsprechend seinem Wunsch in einem sog. Baumgrab gesorgt. Solche Gräber sind um einen Baum angeordnet und mit einer Gedenktafel versehen. Das Ablegen von Gegenständen oder Blumen ist nicht gestattet. Die Enkelin des Verstorbenen hatte dennoch wiederholt Blumengebinde und künstlichen Grabschmuck jeder Art am Grab abgelegt. Das missfiel der Tochter, welche es kurzerhand entfernte. Hierüber entbrannte der Streit, mit Strafanzeige der Enkelin und Unterlassungsklage der Tochter.
Das Gericht entschied am Ende, dass die Tochter der Enkelin das Ablegen der Gegenstände untersagen und diese auch entfernen durfte. Sie habe nach den konkreten Umständen vom Vater die sog. Totenfürsorge übertragen erhalten. Diese umfasst das gewohnheitsrechtlich verbürgte Recht und auch die Pflicht, sich um die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Die Tochter sei dabei berechtigt, den Willen des Vaters notfalls auch gegen die Vorstellungen anderer Angehöriger umzusetzen.
Maßgebend ist letztlich stets der Wille des Verstorbenen. Er kann nicht nur die Art und den Ort seiner Bestattung bestimmen, sondern auch diejenige Person, welche er mit der Umsetzung betraut. Es kann sich anbieten, bereits zu Lebzeiten im Rahmen einer Bestattungsverfügung oder im Testament seine Vorstellungen festzuhalten. Zur Vermeidung späteren Streits ist es wichtig, die Anordnung klar und eindeutig zu formulieren. Es empfiehlt sich, hierzu den Rat eines erbrechtlich versierten Beraters einzuholen.