30. April 2021

Taschenrechner am Steuer? Es ist mehr verboten als man denken könnte

Das Handy am Steuer zu benutzen, ist nicht erlaubt. Das ist nichts Neues.

Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO ist jedoch nicht nur das Handy verboten. Dort heißt es zusammengefasst:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.

Zur Nutzung gehört also schon das bloße „In-Händen-halten“ des Geräts. Aber auch der Kreis der Geräte, die nicht erlaubt sind, geht deutlich über das Mobiltelefon hinaus. Erfasst werden auch alle Geräte, die der Information oder Organisation dienen.

Vor Kurzem hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch ein Taschenrechner hierunter fällt und dessen Nutzung beim Führen eines Fahrzeugs ebenfalls verboten ist (Beschluss vom 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19). Dies war bislang umstritten; andere Gerichte, etwa das OLG Oldenburg, hatten dies als zulässig erachtet. Hiermit dürfte nach der Klärung des Bundesgerichtshofs nun nicht mehr zu rechnen sein.

Diese gesetzliche Regelung gilt im Übrigen schon seit dem Jahr 2017. Seither sind nicht mehr nur Mobil- und Autotelefone erfasst, sondern eben alle genannten elektronischen Geräte. Ziel des Verordnungsgebers war es, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt.

Sogar ein fest in das Fahrzeug eingebauter Touchscreen könnte ein elektronisches Gerät im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Dessen Benutzung stellt nur dann keine Ordnungswidrigkeit dar, wenn die Bedienung des Touchscreens nur einer kurzen Blickabwendung bedarf, so beispielsweise das OLG Karlsruhe.