4. Mai 2020

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers?

Bei Geschäftsführern, die gleichzeitig Gesellschafter sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Gesellschaftergeschäftsführer wie ein sozialversicherungspflichtiger Angestellert behandelt wird.

Wer eine GmbH gründet, konzentriert sich meist auf die Planung der Tätigkeit, das Aufbringen des Stammkapitals und organisatorische Fragen. Ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig angestellt sein soll, wird meist nicht thematisiert.

Risiko: Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Wer hierüber jedoch nicht nachdenkt, kann bei einer späteren Prüfung durch den Rentenversicherungsträger eine böse Überraschung erleben, in Form von Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge, dann oft für Jahre.

Viele gehen von der Annahme aus, dass man bei Gründung der eigenen Firma selbstverständlich selbstständig (also sozialversicherungsfrei) sei. Solange die Gesellschaft nur einen Gesellschaftergeschäftsführer hat, ist dies richtig. Sobald aber ein weiterer Gesellschafter dazu kommt, kann die Gründung zu einer meist ungewollten Sozialversicherungspflicht des Gesellschaftergeschäftsführers führen.

Bei mehreren Gesellschaftern muss die Sozialversicherungspflicht geprüft werden

Die Sozialversicherung knüpft nach § 7 SGB IV an den Begriff der Beschäftigung an. Beschäftigung ist nicht selbständige Arbeit; Anhaltspunkte sind Weisungsbefugnis und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Diese wird schon dann angenommen, wenn der Gesellschafter rein formal nicht in der Lage ist, über das Schicksal der Gesellschaft zu entscheiden, weil er sich immer abstimmen muss. Ein Beispiel: Drei Freunde gründen eine GmbH zu jeweils 33,33%. Sie betrachten sich selbstverständlich als selbstständig und werden alle drei Geschäftsführer. Die Beschlüsse in der Gesellschaft werden laut Gesellschaftsvertrag mit 51% der Stimmen gefasst. Formal hat diese Konstruktion zur Folge, dass kein Gesellschafter allein Entscheidungen treffen kann, alle drei Geschäftsführer würden bei einer Prüfung als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden. Hohe Nachzahlungen können die Folge sein.
Fazit: Bei der Gründung einer GmbH sind ist auch dieser Aspekt zu bedenken und ggf. im Vorfeld durch Satzungsbestimmungen zu steuern.

Dr. Britta Bradshaw

Rechtsanwältin und Notarin