20. August 2020

Sommerzeit ist Urlaubszeit – auch in diesem Jahr?

Welchen Einfluss die Corona-Pandemie, Kurzarbeit etc. auf die Urlaubsplanung haben

Viele Arbeitnehmer wünschen sich nach den Einschränkungen der letzten Wochen, insbesondere dem Home Office, einen Tapetenwechsel und wollen Urlaub machen. Aber viele Betriebe sind gerade nach der langen Episode von Kurzarbeit froh, dass der Betrieb wieder „anläuft“.

Wie schlichtet man die beiden gegenläufigen Interessen von AG und AN?

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Urlaub nicht einseitig anordnen, daher besteht nicht die Möglichkeit, Urlaub in schlechten Phasen für das Unternehmen nehmen zu müssen. Der Arbeitgeber darf auch nicht wegen der Kurzarbeit und der daher weniger geleisteten Arbeit einfach vier Tage Urlaub streichen. Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind nach dem Bundesurlaubsgesetz zwingend bei der Urlaubsplanung zu berücksichtigen. Dann kann der Arbeitgeber prüfen, ob diesen Wünschen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Kollegen, die schutzwürdiger sind,  entgegenstehen. Der durch Corona bedingte Umsatz- und Auftragsrückgang ist in der Regel kein wichtiger Grund. Die einseitige Anordnung von Urlaub ist nur in Betrieben möglich, in welchen es z.B. Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge gibt, die einen Betriebsurlaub für einen gewissen Zeitraum festlegen, aber auch dieser darf nicht den gesamten Jahresurlaub aufbrauchen. Ein Teil des Urlaubs muss immer zur freien Verfügung des Arbeitnehmers sein.

Wann verfällt der Urlaub?

Der Arbeitgeber sollte die Mitarbeiter auf den baldigen Verfall von Urlaubstagen hinweisen, macht er das nicht, verfällt auch der Anspruch nicht. Das ist neu, früher ist der Urlaub „automatisch“ spätestens am 31.03 des Folgejahres verfallen.

Bei Fragen rund um Ihr Arbeitsverhältnis sind wir gerne für Sie da.

 

Anja Berger
Fachanwältin für Arbeitsrecht