3. Januar 2021

Rückforderungen nach Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Hohe Hürden für Rückforderung von Zuwendungen nach Beendigung einer nichtehelichen Partnerschaft

Geht eine Beziehung in die Brüche, wird gern versucht, Zuwendungen an den Partner rückgängig zu machen. Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichtes Berlin (KG Urteil vom 21.02.2020 – 17 U 12/18) zeigt dabei anschaulich das Dilemma des gebenden Lebensgefährten auf.

Voraussetzungen des Ausgleichsanspruches

Unter Lebensgefährten ohne Trauschein findet kein Vermögensausgleich wie bei Ehepartner statt, welche auf den sog. Zugewinnausgleich zurückgreifen können. Im Ausgangspunkt verhält es sich so, dass für die Dauer des Zusammenlebens keine Aufrechnung der jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen erfolgt.Man spricht von einem allgemeinen Aufrechnungsverbot.

Ein Ausgleichs-oder Rückgabeanspruch kommt – ohne ausdrückliche Regelung – (nur) in Betracht, wenn es sich um Leistungen handelt, welche deutlich über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und beim Lebensgefährten zu einer partnerschaftsüberdauernden Vermögensmehrung führt (BGH Urteil vom 11.07.2018 – XII ZR 108/17).Hinzukommen muss, dass sich die Beibehaltung dieses Zustandes für den Zuwendenden nach Treu und Glauben als nicht zumutbar darstellt. Die Leistungen selbst müssen jeweils konkret nach Art und Zweckrichtung dargelegt werden, was sich häufig, erst recht nach langjähriger Beziehung, als schwierig erweisen kann.

Strenge Kriterien

So auch in dem Fall, über welchen das KG zu befinden hatte. Eine nichteheliche Beziehung, aus welcher ein Sohn hervorgegangen war, ging nach gut 20 Jahren in die Brüche. Man lebte bis zur Trennung 15 Jahre in einer Eigentumswohnung, welche die Lebensgefährtin zu Alleineigentum erworben hatte, finanziert über einen Darlehensvertrag. Der ehemalige Partner verlangte von ihr nach der Trennung unter Verweis auf seinen Beitrag zur Finanzierung etc. die Zahlung von 75.000,00 . Das Landgericht gab ihm noch Recht, das KG in zweiter Instanz indes nicht.

Das Berufungsgericht wandte ein, dass es an konkreter Darlegung der jeweiligen Zuwendungen ermangelte und diese größtenteils gemäß obiger Kriterien nicht zur nachhaltigen Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin führten. Es wurde z.B. für geltend gemachte Beiträge zu den Kreditraten abgelehnt, zumal hierfür von vornherein lediglich der Tilgungsanteil in Betracht gekommen wäre. Diese Zahlungen seien jedoch wie die vorgetragenen Beiträge zur Renovierung der Wohnung nicht über den reinen Zweck einer Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgegangen. Für Renovierungsarbeiten wurdezudem darauf verwiesen, dass diese Aufwendungen während des Bestandes der Beziehung abgewohnt wurden.

Lediglich hinsichtlich einer vom Kläger dokumentierten Sondertilgung auf das Darlehen über 18.000,00 € wurdeim Ausgangspunkt eine Rückforderung als möglich erachtet. Ein Anspruch wurde aber deshalb abgelehnt, weil sich – so das KG – in einer Gesamtabwägung der Umstände der Verbleib der Vermögensvermehrung bei der Lebensgefährtin nicht als „grob unbillig“ darstelle. Wobei in diese Wertung eingeflossen ist, dass der Kläger selbst drei weitere Eigentumswohnungen und ein werthaltiges Unternehmen vorhielt, welches er während der Zeit der Partnerschaft gegründet und – unterstützt durch die kinderbetreuende Lebensgefährten – ausgebaut hat.

Fazit

Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach Scheitern einer Beziehung sind eine gründliche Aufbereitung der Umstände und detaillierter Vortrag erforderlich. Hände weg von solchen Klagen, wenn es sich nur um den Ausgleich alltäglicher Kostenbeteiligungen handelt und keine nachhaltige Vermögensvermehrung beim Partner darstellbar ist.

Die Entscheidung macht zudem deutlich, dass sich für den Fall, dass im Rahmen einer nichtehelichenLebensgemeinschaft erhebliche Zuwendungen beabsichtigt sind, eine vertragliche Vereinbarung anbietet. Es macht Sinn und ist zu empfehlen, auf diesem Wege vorbeugend mögliche Rückforderungsrechte für den Fall des Scheiterns der Beziehung zu regeln.

Benötigen Sie Hilfe bei der Gestaltung einer solchen Vereinbarung oder möchten Sie mögliche Ansprüche geprüft wissen, stehen wir Ihnen gern zur Seite.