19. Oktober 2020

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes: Endlich Eigentum an Gartenflächen!

Fortan soll das Sondereigentum auf außen liegende Flächen erstreckt werden können

Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Verhältnisse der Miteigentümer, von z.B. Eigentumswohnungen, untereinander.

Grundsätzlich ist ein Wohnungseigentümer Eigentümer eines Anteils am Gemeinschaftseigentum, verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung.

An außen liegenden Flächen ist zurzeit kein Wohnungseigentum möglich. Terrassen, Gärten oder Außenstellplätze sind bislang Gemeinschaftseigentum, die bestimmten Eigentümern zur  ausschließlichen Nutzung zugewiesen werden (so genanntes „Sondernutzungsrecht“).

Dies soll durch eine Reform des WEG Rechts zukünftig anders sein. Konkret ist folgende Regelung geplant:

„Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.“

[…] und: „Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.“

Konkret bedeutet dies eine Erleichterung für aufteilende Eigentümer, Bauträger und  vor allem die erwerbenden Wohnungseigentümer selbst. Diese sind dann nicht nur bloß nutzungsberechtigt, sondern Eigentümer mit der Folge, dass viele Abspracheerfordernisse wegfallen dürften.

Unter anderem sieht der  Gesetzesentwurf  außerdem  Ansprüche eines jeden Eigentümers auf Einrichtung einer Ladestation für Elektrofahrzeuge vor, auf Durchführung von Maßnahmen zum Einbruchsschutz, Zugang zu schnellem Internet sowie barrierefeien Aus- und Umbau (z.T. auf eigene Kosten). Auch neue Regelungen für den Verwalter sind geplant.

Zuletzt wurde das Gesetz umfangreich 2007 reformiert. Die Rechtsprechung im letzten Jahrzehnt hat jedoch gezeigt,  dass dennoch viele Sachverhalte streitanfällig sind und das Gesetz  – z.B. beim Sondernutzungsrecht – nicht mehr den aktuellen Anforderungen entspricht.

Am 17.09.2020 wurde deshalb in der dritten Lesung des Bundestages die „WEG-Reform“  beschlossen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates gelten die neuen Regelungen ab dem 01.12.2020.