29. Mai 2020

Parkverstoß auf privater Fläche

Auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums kann ein „Falschparken“ sanktioniert werden.

Im öffentlichen Bereich ist Falschparken eine Ordnungswidrigkeit. Es existieren gesetzlich festgelegte Verwarnung- oder Bußgelder.

Aber auch auf privaten Flächen kann der Falschparker ein „Knöllchen“ bekommen. Allerdings handelt es sich dabei um sogenannte Vertragsstrafen. Diese sind unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich zulässig. Sie dürfen allerdings maximal das Doppelte der gesetzlichen Verwarnungs- oder Bußgelder betragen. Voraussetzung ist aber, dass die Vertragsbedingungen bzw. Benutzungsregeln an jeder Zufahrt zu dem Parkplatz angebracht und von jedem Benutzer eines Parkplatzes erkennbar sind.

Daneben kann der Besitzer des Parkplatzes, der einen unberechtigten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auf seiner Fläche parken lassen muss, aber auch Unterlassungsansprüche geltend machen. Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeugs auf fremden Flächen stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar (BGH, Urteil vom 21.09.2012, V ZR 230/11; Urteil vom 18.12.2015, V ZR 160/14).

Doch was ist, wenn der Halter das Fahrzeug nicht selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat?

Es ist umstritten, ob den Halter eine Auskunftsverpflichtung trifft, nach der er den Fahrer namentlich benennen müsste. Hier sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Kostenfalle

Die Kosten, die mit diesem Vorgehen verbunden sind, sind meist erheblich höher als die gesetzlichen Verwarnungs- oder Bußgelder, die bei einem Parkverstoß auf öffentlichen Flächen anfallen. Insofern ist auch beim Parken auf nicht öffentlichen Flächen besondere Achtsamkeit gefragt.

Wer Parkverstöße feststellt oder sich selbst einem solchen Vorwurf entgegensetzt sieht, sollte den fraglichen Verstoß bestmöglich dokumentieren und z.B. vor Ort Fotos des Geschehens anfertigen. So lässt sich der Fall auch zu einem späteren Zeitpunkt noch aufarbeiten.