Not & Elend GmbH – Fehlvorstellung seitens des Registergerichts?
Welche Voraussetzung sind bei der Namensgebung eines Unternehmens zu berücksichtigen?
Bei der Gründung eines Unternehmens machen sich die Gründer oft viele Gedanken über den Namen, die so genannte „Firma“ des Unternehmens.
Sofern das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen wird, prüft das Handelsregister, ob die gewählte Firma zulässig ist. Das Gesetz stellt für die Wahl der Firma als Namen grundsätzliche Regeln auf: Die Firma darf nicht irreführend und nicht lediglich beschreibend sein. Sie muss klar sein und Unterscheidungskraft besitzen. Wann dies im Einzelfall angenommen wird, ist im Streitfall auszulegen.
Das OLG Düsseldorf (v. 12.08.2019 – I -3 Wx 26/19) hatte den Fall der „Not& Elend GmbH“ zu entscheiden. Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft war der Betrieb von Spielhallen, Vergnügungsstätten […] sowie Gastronomie, Einzel- und Großhandel von Lebensmitteln und Kleinwaren. Das Handelsregister lehnte die Eintragung der Firma, also des Namens mit dem Hinweis auf die Irreführung dieser ab. Als irreführend wird ein Unternehmensname eingestuft, der bei beteiligten Verkehrskreisen geeignet ist, über Art, Umfang und sonstige Vertragsverhältnisse zu täuschen. Maßgeblich ist der objektive Maßstab von beispielsweise Kunden, Lieferanten und branchenkundigen Kaufleuten. Die von der Gesellschaft eingelegte Beschwerde über die Ablehnung der Eintragung hatte vor dem OLG Düsseldorf keinen Erfolg.
Das Gericht führte dazu aus: „Die Firma Not & Elend GmbH ist nicht mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit vereinbar. Es besteht die Gefahr der Täuschung über den Unternehmensgegenstand und die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. […] Das Wort „Elend“ steht für Not und Trübsal.“ Das OLG nimmt an, der Name könne eine Täuschung über den Geschäftszweck hervorrufen. Der Rechtsverkehr könne denken, die Gesellschaft kümmere sich um Personen, die sich in „Not und Elend“ befinden.
Das Urteil ist sicherlich für den ein oder anderen etwas befremdlich. Letztlich zeigt es jedoch, dass es sinnvoll ist, den Firmennamen vor Gründung mit dem zuständigen Registergericht zu klären.