3. April 2020

Nichteheliche Lebensgemeinschaft – was sollte man regeln?

Nichtverheiratete haben wechselseitig kein gesetzliches Erbrecht und auch ein Handeln für den Partner, z.B. nach einem Unfall, ist kaum möglich.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zeichnet sich durch rechtliche Unverbindlichkeit aus. Ansonsten würde man heiraten. Im Fall der Trennung gibt es grundsätzlich keine Unterhaltsansprüche und keinen Zugewinnausgleich. Und ein Versorgungsausgleich würde nicht stattfinden. Eigentlich alles bestens. Trotzdem empfiehlt es sich, die sich aus dieser Unverbindlichkeit ergebenen Konsequenzen in zwei Punkten unter die Lupe zu nehmen:

Wer erbt gesetzlich?

Ist es wirklich gewollt, dass der Partner/die Partnerin gar nichts erben soll? Das wäre der Fall, wenn es keine letztwillige Verfügung (Testament) gibt. Denn Nichtverheiratete haben wechselseitig kein gesetzliches Erbrecht. Beispiel aus der Notar-Praxis: Beide Partner haben eine Immobilie je zur Hälfte gekauft. Einer von den beiden stirbt – und wird gesetzlich beerbt von seinem Vater und seiner Mutter. Die werden dann anstelle des Verstorbenen im Grundbuch eingetragen. Mit dieser Rechtsfolge ist derjenige, der von den Partnern länger lebt, selten froh.

Wer kann im Fall der Handlungsunfähigkeit handeln?

Stellen wir uns vor, ein Partner erleidet einen schweren Unfall und muss längere Zeit in der Klinik stationär behandelt werden. Niemand kann für ihn von Gesetzes wegen handeln. Ohne Vorsorgevollmacht müsste ein Betreuer bestellt werden (, was auch für Verheiratete gelten würde). Bei bestimmten Rechtsgeschäften müsste sogar das Betreuungsgericht zustimmen, was die Sache zumindest nicht schneller macht.

Erbvertrag und Vorsorgevollmacht als Lösungen

Was kann man tun? Um zu verhindern, dass der andere Partner im Erbfall leer ausgeht, könnten beide einen Erbvertrag notariell beurkunden, wo sich z.B. beide gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Und um zu verhindern, dass man selbst ein Fall für eine (ungewollte) Betreuung wird, bietet es sich an, den anderen Partner per notarieller Vorsorgevollmacht zu bevollmächtigen. Wie man das i.e. gestaltet, ist immer eine Frage des Einzelfalls – und bedarf sorgfältiger juristischer Prüfung.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an unsere Notare und Ihre Teams an unseren Standorten in Ahrensburg und Bargteheide. Wir sind auch in diesen schwierigen Zeiten der C-Krise für Sie da!

Kanzlei Bargteheide:
Arnim Buck – Rechtsanwalt und Notar

Kanzlei Ahrensburg:
Dr. Britta Bradshaw – Rechtsanwältin und Notarin