7. Mai 2025

Minderjährige Erben und die Nachlassimmobilie

Ist „nichts geregelt“ und ein Elternteil verstirbt erbt das minderjährige Kind. Bei fortbestehender Ehe des Erblassers gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten, der oder die möglicherweise der andere Elternteil des Kindes ist, möglicherweise aber auch nicht. Schauen wir uns die unterschiedlichen Varianten an:

Variante 1: Das minderjährige Kind wird Alleinerbe, weil beide Elternteile verstorben sind

Für das minderjährige Kind wird die Vormundschaft angeordnet. Der Vormund verwaltet den Nachlass und damit auch die Immobilie im Interesse des Kindes. Ob der minderjährige Kind die Immobilie weiter bewohnen kann, hängt von diversen Faktoren ab, z.B: Ist die Immobilie bezahlt? Lassen sich die Kosten der Immobilie aus dem Nachlass decken? Ist der Vormund bereit, die Immobilie mit dem Kind zu bewohnen?

Entscheidungen über den Verkauf der Immobilie kann der Vormund nicht allein, sondern nur mit Zustimmung des Familiengerichts treffen. Das Familiengericht prüft dabei, ob der geplante Verkauf im besten Interesse des Kindes ist.

Variante 2: Das minderjährige Kind erbt gemeinsam mit dem noch lebenden Elternteil

Ein Vormund wird in der Regel nicht bestellt, der länger lebende Elternteil ist allein sorgeberechtigt. Der verbliebene Elternteil entscheidet über den Aufenthaltsort des Kindes. Entscheidungen über den Verkauf und Belastungen der Immobilie mit einer Grundschuld kann der allein sorgeberechtigte Elternteil aber auch nicht ohne die Zustimmung des Familiengerichts treffen.

Variante 3: Das minderjährige erbt gemeinsam mit dem (neuen) Ehegatten des Erblassers

Erbt das minderjährige Kind gemeinsam mit dem Ehegatten des Erblassers, der nicht zugleich auch Elternteil des Kindes ist, ändert dies zunächst an der juristischen Position des Kindes nichts. Ein Vormund wird bestellt, wenn der andere Elternteil ebenfalls verstorben ist oder der andere Elternteil die elterliche Sorge aus anderen Gründen nicht ausüben kann. Verfügungen über die Immobilie sind abhängig von der Zustimmung des Familiengerichts.

Anders ist aber: Die Interessenlage des Ehegatten und des minderjährigen Kindes stimmen in vielen Fällen nicht überein. Lebt das minderjährige Kind bei dem verbliebenen Elternteil oder einem für das Kind bestellten Vormund, ist es im Zweifel nicht im Interesse des Kindes, die Immobilie zu erhalten. Bewohnt der länger lebende Ehegatte die Immobilie aber, hat er regelmäßig ein gegenläufiges Interesse. Ferner dürfte im Interesse des Kindes, ein Anspruch auf Nutzungsersatz gegenüber dem die Immobilie nutzenden Ehegatten geltend zu machen sein.

Fazit

Immobilieneigentümer mit minderjährigen Kindern sollten die Erbfolge nicht dem Zufall überlassen.