1. Juli 2020

Maklercourtage beim Grundstücks­kaufvertrag: Gesetzesänderung

Viele Grundstückseigentümer, die ihr Grundstück verkaufen wollen, schalten zur Käufersuche einen Makler ein.  Der Makler erstellt in der Regel das Exposé, führt Besichtigungen durch und begleitet die Vertragsparteien zur notariellen Beurkundung des Vertrages. Bislang wurde die Courtage dem Käufer auferlegt.

Künftig Teilung der Gebühren?

Dies soll nach dem Willen des Gesetzgebers jetzt nicht mehr möglich sein. Am 12. Juni 2020 wurde „das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet“ (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 28). Das Gesetz tritt zwar erst am 23.12.2020 in Kraft, es ist jedoch davon auszugehen, dass es weitreichende Auswirkungen auf die Beauftragung von Maklern bei Grundstückskaufverträgen haben wird. Insbesondere die Neuregelung des § 656d BGB hat Bedeutung: Danach ist die Maklercourtage zu teilen, auch wenn nur eine Partei des Kaufvertrages den Maklervertrag abgeschlossen hat. Der Makler kann seinen Lohn von der anderen Partei nur verlangen, wenn der Auftraggeber seinerseits die Courtage gezahlt hat. Sollte also der Verkäufer einen Makler beauftragen, hat der Makler einen Anspruch gegen den Käufer erst, wenn der Verkäufer seinerseits seiner hälftigen Verpflichtung zur Zahlung der Courtage nachgekommen ist.

Mögliche unerwünschte Nebenfolge: Erhöhrung des Kaufpreises

Es bleibt abzuwarten, was die Folge dieser neuen Vorschrift sein wird. Möglich ist, dass sich die Kaufpreise entsprechend erhöhen oder auch, dass Verkäufer den Verkauf selbst betreuen.