Kurzfristiger Notartermin: Bei Verbrauchern nicht möglich!
Der Verbraucher soll ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen.
Zurzeit haben es Käufer von Immobilien in begehrten Lagen nicht einfach. Der Markt ist angespannt, die Preise hoch. Um so mehr freuen sich zum Beispiel junge Familien, wenn sie endlich ihr Traumgrundstück gefunden haben. Dann soll es ganz schnell gehen, der Notartermin zur Beurkundung des Grundstückskaufvertrages soll möglichst in wenigen Tagen stattfinden. Nicht wenige sind enttäuscht, wenn sie nach Erhalt des Entwurfs von dem Notar bis zur Beurkundung zwei Wochen warten müssen. Diese Zwei-Wochen-Frist ist gesetzlich in § 17 Abs. 2 a BeurkG geregelt. Grundsätzlich soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen. Das Gesetz sieht bei Grundstückskaufverträgen im Regelfall eine Frist von zwei Wochen vor der Beurkundung vor. Verbraucher sind in der Privatpersonen, die das Geschäft nicht in Ausübung ihrer gewerblichen und/oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit schließen. Die Abgrenzung ist manchmal nicht ganz einfach. Wie ist zum Beispiel, wenn jemand mehrere Eigentumswohnungen zum Zwecke der Gewinnsteigerung der Wohnungen erwirbt? Der BGH hat auch in diesem Fall die Verbrauchereigenschaft bejaht (BGH v 28.05.2020 – III ZR 58/19).
Ausschlaggebende Kriterien für die Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Vermögensverwaltung ist nach dem BGH Urteil die Frage, ob ein planmäßiger Geschäftsbetrieb vorliegt. Bei Unsicherheiten müsse der Notar klären, ob es sich um einen so genannten Verbrauchervertrag handelt, sofern dies nicht offensichtlich ist. Verbleiben hiernach Zweifel an der Verbrauchereigenschaft, ist der sicherste Weg (Abwarten der 2-Woche-Frist) zu wählen. Im Ergebnis bedeutet dies für alle Beteiligten zwar ein Abwarten von zwei Wochen. Diese Wartezeit führt aber im Zweifel dazu, dass die vertraglichen Erklärungen zumindest nicht wegen der Unterschreitung der 2-Wochen-Frist angegriffen werden können.