3. Juli 2020

Kein Abzug „Neu für Alt“ bei einem Kindersitz

Unter welchen Voraussetzungen ein neues Kindersitz erstattet werden muss

Wird die Kleidung bei einem Verkehrsunfall beschädigt, bekommt der Geschädigte in der Regel nur einen Teil des ursprünglichen Anschaffungspreises erstattet. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Kleidung noch neuwertig ist.

Etwas anderes gilt jedoch bei Gegenständen, die für die Sicherheit relevant sind. Bestes Beispiel: der Kindersitz im Auto. Er soll unsere Kinder jederzeit zuverlässig schützen. Liegt anhand des Schadensbildes an einem beschädigten Fahrzeug die Vermutung nahe, dass auf das Fahrzeug und den Kindersitz erhebliche Kräfte eingewirkt haben, sollte der Kindersitz unbedingt ersetzt werden. Bereits kleinste, vielleicht nicht sichtbare Beschädigungen (z.B. Haarrisse) können den Schutz des Kindes in einer neuen Gefahrensituation einschränken.

Der Geschädigte kann dann den aktuellen Neupreis des Kindersitzes erstattet verlangen. Auf einen gebrauchten Kindersitz muss er sich nicht verwiesen lassen, weil ihm das Risiko, dann einen möglicherweise vorgeschädigten Kindersitz zu bekommen, nicht zuzumuten ist. Einen Abzug „Neu für Alt“ darf der Versicherer ebenfalls nicht vornehmen. Gleiches gilt übrigens auch für Fahrrad- und Motorradhelme, Protektoren, etc.

Die Kosten für einen neuen Kindersitz werden häufig auch dann schon übernommen, wenn eine Krafteinwirkung und damit eine Beeinträchtigung der Schutzfunktion des Sitzes nicht ausgeschlossen werden können. Die meisten Hersteller empfehlen einen Austausch des Sitzes ab einer Aufprallgeschwindigkeit des von etwa 7 bis 10 km/h. Ein Parkrempler genügt also nicht. Habe ich den Aufprall jedoch deutlich gespürt, sollte der Sitz ggfs. nicht weiter verwendet werden.

Wenn Sie einen Verkehrsunfall hatten, übernehmen wir gern die Regulierung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung für Sie.

Timm Schmoock
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht