6. August 2021

Homeoffice-Tätigkeit schriftlich vereinbaren

Ein Fall von: Wer schreibt, der bleibt.

Gesetzlich besteht nach wie vor kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Viele Unternehmen und Mitarbeiter haben aber während des Lockdowns die Erfahrung gemacht, dass regelmäßige Homeoffice-Tage auch vorteilhaft sein können.

Sofern der Mitarbeiter also nach wie vor ab und zu oder regelmäßig im Homeoffice arbeitet, ist dringend zu empfehlen, die Arbeit zu Hause in einer Homeoffice-Vereinbarung als Nachtrag zum Arbeitsvertrag schriftlich zu vereinbaren.

Hierfür spricht vieles: Zum einen werden die Pflichten des Arbeitnehmers, wie z.B. Einhaltung der Arbeitszeiten und Erreichbarkeit eindeutig geregelt. Zum anderen ist eine schriftliche Vereinbarung auch aus Überlegungen zum Datenschutz und/oder der Unfallsicherheit erforderlich. Der Mitarbeiter muss sicherstellen, dass sein Arbeitsplatz von Dritten, wie z.B. Familienmitgliedern, nicht eingesehen werden kann und, dass vertrauliche Daten auch vertraulich behandelt werden.

Wenn eine Rückkehr zur ständigen Anwesenheit im Büro nicht ausgeschlossen werden soll, muss der Arbeitgeber darauf achten, eine Widerrufsmöglichkeit zu schaffen. Anderenfalls droht die Gefahr, dass die Tätigkeit im Homeoffice – auch ohne schriftliche Vereinbarung – zu einem festen Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden ist. Dann ist die Beendigung des Homeoffice erschwert.

Dies gilt im Übrigen für alle Bestandteile von Arbeitsverträgen: Der Vertrag kann sich dadurch ändern, wie er „gelebt“ wird. Sinnvoll ist deshalb eine regelmäßige Überprüfung, ob der ursprünglich geschlossene Vertrag noch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.

Sprechen Sie uns für einen „Vertrags-Check“ oder die Erstellung einer rechtssicheren Homeoffice-Vereinbarung gern an.