Haus gebaut, Baum gepflanzt und Kind bekommen?
Dann ab zur Testamentsberatung.
Auch, wenn Ihr die sechzig noch nicht erreicht habt. Eltern minderjähriger Kinder müssen Vorsorge treffen für den Fall, dass einer oder gar beide Elternteile versterben.
Kinder erben nach der gesetzlichen Erbfolge immer mit. Neben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) erben Kinder die Hälfte des Nachlasses. Sind die Eltern nicht verheiratet, erben die Kinder den gesamten Nachlass.
Das ist auch bei volljährigen Kindern nicht optimal, bei minderjährigen kommen aber besondere Herausforderungen on top:
- Der Elternteil kann als Miterbe an der Vertretung des Minderjährigen in Nachlassangelegenheiten gehindert sein, weil er nicht gleichzeitig sich selbst und das Kind in derselben Angelegenheit vertreten darf. Es muss ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
- Der Elternteil kann die Nachlassimmobilie ohne Zustimmung des Familiengerichts weder beleihen, noch veräußern.
- Der Elternteil kann die Erbengemeinschaft auch nicht ohne Ergänzungspfleger auseinandersetzen.
Das kann dramatisch sein, da der Entscheidungsmaßstab für Gericht und Ergänzungspfleger das Interesse des Kindes ist. Das isoliert betrachtete Interesse des Kindes ist aber nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit den Erwägungen des Elternteils dazu, was das Beste für die gesamte Familie ist. Der übrige Elternteil ist also in einer absoluten Ausnahmesituation rechtlich auch noch in seiner Entscheidungs- und Handlungsfreiheit eingeschränkt. Das lässt sich durch Errichtung eines Testaments vermeiden.
Im Rahmen des Testaments sollte sodann auch festgehalten werden, wer sich im Fall des Versterbens beider Elternteile um die minderjährigen Kinder kümmern soll. Die sogenannte Vormundschaftsverfügung ist zwar „nur“ ein Vorschlag, letztlich bestimmt das Familiengericht den Vormund, das Familiengericht wird sich aber an den Vorschlag halten, wenn nicht gravierende Gründe dagegen sprechen oder der Vormund die Verantwortung nicht übernehmen kann oder möchte.
Als Einstieg in dieses Thema eignet sich unsere Podcastfolge #50 (u.a. bei Spotify und Apple Podcasts) und, wer es noch knapper mag, die morgen dazu erscheinende Folge #82.