20. Mai 2021

Geschäftsführer oder Prokurist: Wer darf was?

Bei der Vertretung von GmbHs herrscht oftmals Unsicherheit

Was darf der Geschäftsführer, wozu ist der Prokurist berechtigt? Werden beide Personen im Handelsregister eingetragen?

Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der GmbH. Jede GmbH muss also einen Geschäftsführer bestellen, der in das Handelsregister eingetragen wird und die Gesellschaft nach außen vertritt. Der Geschäftsführer hat außerhalb der Vertretung jedoch noch weitere Aufgaben, wie z.B. die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen.

Bei größeren Gesellschaften taucht aufgrund der Vielzahl der Tätigkeiten oftmals der Wunsch auf, dass auch weitere Führungskräfte die Gesellschaft wirksam vertreten können. Entweder können in einem solchen Fall weitere Geschäftsführer bestellt werden, die neben oder nur zusammen mit dem bereits bestellten Geschäftsführer handeln dürfen. Möglich ist aber auch die Bestellung eines Mitarbeiters zum Prokuristen.

Die Erteilung der Prokura erfolgt bei der GmbH durch den Geschäftsführer, sie muss notariell beglaubigt werden und wird in das Handelsregister eingetragen. Es spielt übrigens keine Rolle, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat. Auch als Notarin in Ahrensburg kann eine Anmeldung zum Handelsregister an einem anderen Ort vorgenommen werden.

Die Prokura hat einen gesetzlich festgelegten Umfang (§ 50 HGB), der nicht beschränkt, jedoch erweitert werden kann. So ist der Prokurist zum Beispiel grundsätzlich nicht berechtigt, Grundstücksgeschäfte zu schließen oder Anmeldungen zum Handelsregister vorzunehmen. Im Übrigen deckt die Prokura jedoch alle Tätigkeiten ab, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, wie zum Beispiel die Vertretung vor Gericht oder Personalangelegenheiten.

Übrigens: Eine weitere Möglichkeit zur Vertretung eines Unternehmens ist die so genannte Handlungsvollmacht. Diese wird nicht in das Handelsregister eingetragen und kann auch für einzelne Geschäftsbereiche und Dritten gegenüber beschränkt erteilt werden.