9. September 2026

Gemeinsam testiert – für immer gebunden?

„Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Nach dem Tod des Letzten von uns sollen unsere Kinder erben.“ – So oder ähnlich sehen viele gemeinschaftliche Testamente von Ehepaaren aus.

Jahre später kann die Welt anders aussehen.

Ein Ehepartner ist verstorben, zu einem Kind besteht kaum noch Kontakt, ein anderes kümmert sich besonders intensiv oder benötigt finanzielle Unterstützung.

Kann der überlebende Ehegatte die ursprünglich gemeinsam getroffene Regelung jetzt einfach ändern?

Nicht unbedingt.

Bestimmte Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments können nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend werden. Der Überlebende kann dann trotz eines später errichteten neuen Testaments an die gemeinsame Entscheidung gebunden bleiben.

Besonders schwierig wird es, wenn im Testament gar nicht geregelt wurde, ob und in welchem Umfang eine solche Bindung gewollt ist. Dann muss später durch Auslegung ermittelt werden, was die Ehegatten bei Errichtung des Testaments beabsichtigt haben. Im Streitfall können darüber letztlich die Gerichte entscheiden.

Unsicherheit lässt sich vermeiden.

Ehegatten können ausdrücklich festlegen, ob der Überlebende die Schlusserbfolge noch ändern darf – vollständig, gar nicht oder beispielsweise nur unter den gemeinsamen Kindern.

Die Frage beim gemeinschaftlichen Testament sollte deshalb nicht nur lauten: „Wer soll nach uns erben?“ Ebenso wichtig ist: „Wie viel Freiheit soll derjenige behalten, der länger lebt?“

Wer dies eindeutig regelt, sorgt nicht nur für Klarheit, sondern kann späteren Streit in der Familie vermeiden.