14. April 2020

Geld hat man zu haben

Aber was ist, wenn nach dem Abschluss des Kaufvertrages das Geld fehlt?

Zwei zentrale Grundsätze des deutschen Rechts

Im deutschen Recht gibt es u.a. diese zwei Grundsätze: „Verträge sind einzuhalten“ und „Geld hat man zu haben.“

Die derzeitige Situation hat diese  Grundsätze im Grundstückskaufrecht zumindest zurzeit noch nicht berührt.

Anders als oft von Käufern angenommen, kann ein Käufer sich nicht einseitig von einem Grundstückskaufvertrag  lösen, wenn die Finanzierung doch nicht wie gewünscht klappt.

Unabhängig von persönlichen oder globalen Krisen, ist jede Vertragspartei grundsätzlich an ihre Erklärung gebunden.

Wer kann sich vom Kaufvertrag lösen?

Für den Fall, dass ein Käufer den Kaufpreis nicht zahlen kann, hat der Verkäufer (und nicht der Käufer)  die Wahl: Er kann den Käufer auf Zahlung in Anspruch nehmen oder nach angemessener Fristsetzung vom Kaufvertrag zurück treten. Die entsprechende Vorschrift sieht vor, dass eine Vertragspartei von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten kann, wenn die andere Vertragspartei die fällige Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Folge eines Rücktritts ist die Zurückgewährung bereits erbrachter Leistungen, also z.B. die Rückzahlung einer Anzahlung.

Daneben kann der Verkäufer Schadensersatzansprüche geltend machen.

Übrigens: Der Grund für die Nichtzahlung ist zunächst einmal unwichtig und nur ggf. auf der Ebene des Schadensersatzes zu berücksichtigen.