28. Mai 2020

Fristlose Kündigung wegen Privattätigkeit am Arbeitsplatz

Auf der Arbeit mal eben telefonieren oder Zeitschriften lesen, wenn wenig zu tun ist?

Wer kennt das nicht? Ein kleines privates Telefonat am Arbeitsplatz, die Mittagspause „gedehnt“ für den kleinen privaten Einkauf. Oft wird dies von den Arbeitgebern geduldet, aber man darf die Grenzen nicht überstrapazieren.

Was geht zu weit?

In einem vom LAG Nürnberg zu entscheidenden Fall (Urt. Vom 20.02.2019- 4 Sa 349/18) hatte eine Reinigungskraft in erheblichen Umfang privat mit den in den zu reinigenden Büros befindlichen Telefonen telefoniert und sich zum lesen div. Zeitschriften zurückgezogen in die Büroräumlichkeiten.
Die Telefonate beliefen sich häufig auf über eine halbe Stunde.
Die Reinigungskraft erhielt dann, nachdem der Arbeitgeber herausgefunden hatte, dass die Mitarbeiterin während der Telefonate eingestempelt war, die fristlose Kündigung. Dagegen wehrte sich die Mitarbeiterin mit einer Klage.

Hat die Klage Erfolg?

In erster Instanz hatte sie Erfolg. Es fehle eine sog. einschlägige Abmahnung. Die Abmahnungen in der Vergangenheit haben sich auf andere Sachverhalte bezogen (zu spät gekommen) und seien nicht relevant. Da die Mitarbeiterin schon lange im Unternehmen beschäftigt ist, habe man die Kündigungsfrist abzuwarten, dies sei für den Arbeitgeber zumutbar.

Muss der Arbeitgeber die Klägerin wirklich weiter beschäftigen?

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen das Urteil und bekam Recht. Das Landesarbeitsgericht ging von einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus. Es ist der Auffassung gewesen, dass die Klägerin ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Arbeit nicht nachkommen wolle. Die Klägerin habe dann noch ausgeführt, dass keine Arbeit da gewesen sei und ihr die Pausen „aufgedrückt“ worden seien, dies ändert aber an der Auffassung des LAG nichts. Wenn in irgendeiner anderen Räumlichkeit eine Fortsetzung der Arbeit möglich sei, bestehe eine entsprechende Arbeitspflicht, so das Gericht. Eine außerordentliche fristlose Kündigung der aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeit ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin war gerechtfertigt.
Es ist daher für den Arbeitnehmer wichtig, sich in dem Rahmen der privaten Tätigkeit am Arbeitsplatz zu bewegen, die diesem arbeitsvertraglich eingeräumt werden, um nicht Gefahr zu laufen, eine Kündigung zu erhalten. Die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung ist dann vom Gericht zu prüfen und stets eine Einzelfallentscheidung.

Anja Berger
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht