6. September 2021

Fitnessstudio kündigen: Verlängert sich Vertragslaufzeit wegen coronabedingter Schließung?

Auch die rechtlichen Corona-Fälle verlaufen in Wellen – aktuell im Zusammenhang vor allem mit Fitnessstudioverträgen

Die erste Welle betraf stornierte Reisen und Veranstaltungen. Diese ist weitestgehend abgeebbt. Mittlerweile befinden wir uns in einer weiteren Welle von Auseinandersetzungen rechtlicher Art, die ihren Ursprung in COVID-19 hat.

Auffällig häufen finden diese im Zusammenhang mit Fitnessstudioverträgen bzw. deren Kündigung statt. Kündigt das Mitglied regulär zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit, bestätigen viele Betreiber zwar die Kündigung, aber erst zu einem teils deutlich späteren Zeitpunkt. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass die staatlich angeordneten Schließzeiten an die Vertragslaufzeit angehängt werden müssten.

Rechtlich berufen sie sich insoweit auf eine angebliche Anpassung der Geschäftsgrundlage und führen auch etliche amtsgerichtliche Entscheidungen an, die dies angeblich bestätigen sollen. Aus unserer Sicht aber zu Unrecht.

Die Anpassung der Geschäftsgrundlage ist für Fälle, in denen sich nach Abschluss des Vertrags Umstände so wesentlich verändert haben, dass ein Festhalten am (unveränderten) Vertrag nicht zumutbar ist. Voraussetzung ist aber, dass die Parteien, hätten sie diesen Umstand vorausgesehen, eine andere Vereinbarung getroffen hätten.

Tatsächlich kommt man aber gar nicht zur Anwendung dieser Grundsätze, da diese vom Gesetzgeber ausdrücklich subsidiär ausgestaltet sind. Andere Regelungen gehen also vor.

Aufgrund der behördlichen Schließung ist es für den Betreiber des Fitnessstudios objektiv unmöglich, seine Leistungen gegenüber dem Mitglied zu erfüllen. Deswegen wird er von seiner Leistungspflicht befreit. Im Gegenzug wird aber auch das Mitglied von seiner Gegenleistungspflicht befreit, so dass die wechselseitigen Leistungen gewissermaßen ruhen.

Einseitig verlängern kann der Betreiber den Vertrag auch nicht, da dies immer der Zustimmung beider Vertragsparteien bedarf.

Letztlich ist auch der Wille des Gesetzgebers zu berücksichtigen. Schon im Zusammenhang mit coronabedingt stornierten Reisen wurde über sog. Gutscheinlösungen diskutiert. Letztlich hat der Gesetzgeber in Art. 240 § 5 EGBGB eine Gutscheinlösung für Sport- und Freizeiteinrichtungen geschaffen. Hätte der Gesetzgeber eine Sonderregelung im Form von Vertragsverlängerungen gewollt, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. Tatsächlich hat er dies nicht.

Insofern hat unser örtliches Amtsgericht Ahrensburg kürzlich in einer mündlichen Verhandlung deutlich durchblicken lassen, unserer Rechtsauffassung beizutreten. Erfreulicherweise mehren sich über das gesamte Bundesgebiet gleichlautende, kundenfreundliche Amtsgerichtsentscheidungen. Damit verliert auch diese Welle nach und nach ihren Schrecken. Gleichwohl sollten Sie bei Problemen dieser Art frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um Ihre Interessen sachgerecht zu vertreten.