27. November 2020

Falschparker auf Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge darf abgeschleppt werden

Es gelten ähnliche Maßstäbe wie beim Parken auf Behindertenparkplätzen

Parkraum ist knapp, insbesondere in Städten und Ballungszentren. Da mag mancher Autofahrer in Versuchung geraten, das Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge, meist erkennbar an einer Ladesäule und einem entsprechenden Piktogramm auf der Parkfläche, abzustellen.

Doch dies dürfte keine gute Idee sein, denn wer sein nicht-elektrisch angetriebenes Fahrzeug auf einen solchen Sonderparkplatz abstellt, muss damit rechnen abgeschleppt zu werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob gerade gar kein anderes Elektrofahrzeug konkret am Parken gehindert wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Nach Einschätzung der Richter werde allein durch das unberechtigte Parken die mit dem Parkplatz verbundene Funktion beeinträchtigt. Denn diese besonderen Parkplätze sind ausschließlich Elektrofahrzeugen vorbehalten. Insofern ist selbst dann ein Abschleppen gerechtfertigt, wenn keine konkrete Beeinträchtigung vorliegt, weil gerade kein berechtigtes E-Mobil am dortigen Parken gehindert wird. Nach Auffassung des Gerichts sollen Benutzer von Elektrofahrzeugen darauf vertrauen können, dass die gekennzeichneten Flächen auch jederzeit zur Verfügung stehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass bei der Entscheidung, ob abgeschleppt werden soll, gerade nicht abgeschätzt werden kann, wann der Falschparker das Fahrzeug wegfahren und wann das nächste Elektrofahrzeug eintreffen und am Parken gehindert werde.

In der Regel muss ein Abschleppvorgang verhältnismäßig sein. Doch dieser Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete es nach Auffassung des Gerichts nicht, dass zunächst eine bestimmte Wartezeit eingehalten werden muss. Mit anderen Worten kann direkt das Abschleppen angeordnet werden.

Nach alledem sollte ein Fahrer eines nicht-elektrisch betriebenen Fahrzeugs der Versuchung widerstehen und lieber nach einem anderen, regulären Parkplatz suchen.

Henning Doth
Rechtsanwalt (Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht)