Falscher Ausbildungsberuf: Was nun?
Bei dem Beginn einer Berufsausbildung können Auszubildende nicht wissen, was auf sie zukommt. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt und eventuell hat man sich die Ausbildung anders vorgestellt, als sie tatsächlich ist. Es stellt sich dann die Frage nach der Möglichkeit der Kündigung durch den Auszubildenden.
Grundsätzlich beginnt jedes Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit (mindestens ein Monat und höchstens vier Monate). Innerhalb der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis gemäß § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis auch durch den Auszubildenden nur fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung vollständig aufgeben möchte oder sich für einen anderen Ausbildungsberuf entscheidet. Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist. Wann das der Fall ist, hängt letztlich vom Einzelfall ab. In Betracht kommen zum Beispiel Gründe wie sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Beleidigungen oder verspätete Zahlung der Vergütung.
Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen. Der minderjährige Auszubildende benötigt bei einer Kündigung seinerseits die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Der bloße Wunsch, den Betrieb zu wechseln, obwohl der Ausbildungsberuf weiter fortgeführt wird, ist kein Kündigungsgrund. Zu beachten ist schließlich § 23 BBiG: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gekündigt, können sich auch Auszubildende schadensersatzpflichtig machen, wenn sie den Grund zur Kündigung zu vertreten haben.