2. Oktober 2020

Fahrzeugschaden durch Überschwemmung auf der Straße – Ein Fall für die Teilkaskoversicherung

Der Herbst und die Jahreszeit der Unwetter und Stürme hat begonnen. Insofern steigt das Risiko, dass es durch Starkregen zu überschwemmten Straßen oder überfluteten Unterführungen kommt.

Fährt man aus Unachtsamkeit in eine solche überschwemmte Stelle hinein, weil man sie nicht erkennt oder die Wassertiefe unterschätzt, bildet sich womöglich eine Welle vor dem Fahrzeug und es läuft Wasser in den Motor. Ein solcher Wasserschlag führt in aller Regel zu einem kapitalen Motorschaden.

Teilkaskoversicherung

Glück im Unglück hat dann derjenige, der über eine Teilkaskoversicherung für das Fahrzeug verfügt. Denn zum Leistungsumfang der Teilkaskoversicherung zählen unter anderem Schäden durch Überschwemmung.

Doch viele Fahrzeugversicherer lehnen Leistungen dennoch ab. So schrieb uns eine Versicherung Folgendes:

„Voraussetzung für einen versicherten Überschwemmungsschaden ist stets die Unmittelbarkeit der Einwirkung des Wassers sei. Hieran fehlt es, wenn nicht das Fahrzeug von dem herannahenden Wasser überschwemmt wird, sondern der Fahrer das Fahrzeug in die Überschwemmung hineinfährt. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Wasser zum Fahrzeug kommt. Fährt das Fahrzeug hingegen zum Wasser, ist die Beschädigung durch die Naturgewalt auf das Verhalten des Fahrers zurückzuführen, so dass keine unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung vorliegt.“

So weit, so falsch!

Es ist mittlerweile durch zahlreiche Urteile entschieden worden, dass der Begriff der Überschwemmung nicht auf über die Ufer getretene Gewässer beschränkt ist, sondern auch Überschwemmung einer Straße durch Wolkenbruch oder Rohrbruch mit ein schließt.

Erforderlich ist aber ein unmittelbares Einwirken; die Naturgewalt muss einzige oder letzte Ursache für den Kfz-Schaden sein. Diese Unmittelbarkeit besteht aber, wenn der Versicherungsnehmer schlicht (reaktionslos) in eine überschwemmte Straße hineinfährt und der Motor durch Wasserschlag geschädigt wird.

Auch kann sich die Versicherung in der Regel nicht darauf berufen, dass der Fahrzeugführer auf eine Naturgewalt wie eine Überschwemmung durch Ausweichen, Abbremsen oder Gegenlenken reagiert, und erst dieses von der Naturgewalt verursachte Vermeidungsverhalten den Schaden verursacht. Ein bloßes Weiterfahren, durch welches ein Fahrzeug in den überschwemmten Bereich einer Straße gerät, ist hingegen gerade nicht durch die Naturgewalt veranlasst.

Es würde nur dann an der Unmittelbarkeit fehlen, wenn der Fahrer etwa einem Ast oder ähnlichem ausweicht und dann in die Überschwemmung hineinfährt.

Wir empfehlen daher immer, im Schadenfall frühzeitig einen Rechtsanwalt zu konsultieren und gar nicht erst zu versuchen, den Fall direkt mit der Versicherung zu regeln.

Henning Doth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht