13. November 2020

Einbruchsversicherung zahlt nur bei Einbruchsspuren

Wenn die eigene Versicherung einem nicht glaubt...

Voraussetzung dafür, dass der Schaden von der Diebstahlversicherung ersetzt wird, ist jedoch, dass ein Einbruch nachgewiesen wird. Dies ist in der Regel schwierig, weil selten noch ein Einbrecher angetroffen wird. Daher ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Einbruchs zu beweisen, insbesondere durch Einbruchsspuren. Dies Spuren müssen nach einer neueren Entscheidung des BGH vom 8.4.2015 auch nicht zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen.

Doch was, wenn die eigene Versicherung einem nicht glaubt?

Einen solchen Fall, in dem die Versicherung den Einbruch nur als vorgetäuscht ansah, hatte kürzlich das OLG Braunschweig zu entscheiden.

Ein Gartenbauunternehmer hatte Fahr- und Werkzeuge in einer Lagerhalle abgestellt, die mit einem Tor verschlossen war. Über dem Tor befand sich in 4 m Höhe eine ungefähr 30 cm große Lücke. Nachdem der Unternehmer festgestellt hatte, dass ihm Fahr- und Werkzeuge im Wert von rd. 30.000 EUR fehlten, erstattete er Anzeige wegen Diebstahls und meldete den Schaden seiner Versicherung. Diese verweigerte jedoch die Zahlung.

Die Täter waren unbeobachtet geblieben.

Deswegen kam es – wie häufig – auf die o.g. Beweiserleichterungen zum Nachweis des Diebstahls an. Der Versicherungsnehmer muss danach nur „ein Mindestmaß an Tatsachen beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zuließen“.

Diesen Nachweis konnte der Gartenbauunternehmer im Prozess erbringen. Mithilfe eines Sachverständigen, der im Rahmen seiner Begutachtung selbst zu der 4 m hohen Lücke hinaufklettere, stellte das Gericht fest, dass die Diebe in die Halle durch die vorhandene Lücke einsteigen konnten. Sie hätten dann das Tor von innen aufgemacht, Fahr- und Werkzeuge entwendet und anschließend das Tor wieder zugezogen, um den Diebstahl möglichst lange zu verheimlichen.

Da die beklagte Versicherung ihrerseits nicht nachweisen konnte, dass der Einsteigediebstahl nur vorgetäuscht wurde, und es auch nicht grob fahrlässig war, die Lücke in dieser Höhe zu belassen, wurde sie zur Erbringung der Versicherungsleistungen verurteilt.

OLG Braunschweig, Urteil vom 8.7.2020 (11 U 151/19)
Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 17.8.2020