11. Juni 2020

Eigenkündigung innerhalb der Probezeit

Muss der Willkommensbonus zurückgezahlt werden?

Es werden in Deutschland täglich neue Arbeitsverträge geschlossen. Manche Arbeitsverträge enthalten einen sog. Willkommensbonus.

Was ist ein Willkommensbonu

Es werden in Deutschland täglich neue Arbeitsverträge geschlossen. Manche Arbeitsverträge enthalten einen sog. Willkommensbonus.

Was ist ein Willkommensbonus?

Dieser wird als Prämie für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gezahlt. Natürlich hat er auch den Zweck, den Arbeitnehmer zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses über einen gewissen Zeitraum hinaus zu motivieren.

In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig–Holstein zu entscheidenden Fall (LAG Kiel Urt. Vom 24.09.2019- 1 Sa 108/19) sollte der Willkommensbonus zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit endet.

Der Willkommensbonus wurde nach Abschluss des Arbeitsvertrages ausgezahlt.

Innerhalb der Probezeit entschied sich die Arbeitnehmerin, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Ist der Willkommensbonus zurückzuzahlen?

Der Arbeitgeber hat bei Gericht den Willkommensbonus zurückgefordert. Leider ohne Erfolg. Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Grund: Es findet keine Differenzierung statt und der Arbeitnehmer müsste den Bonus nach der Klausel auch zurückzahlen, wenn er zur Kündigung durch ein Verhalten des Arbeitgebers in der Probezeit gedrängt wird. Das grundrechtlich geschützte Recht auf den Wechsel des Arbeitsplatzes werde in einem solchen Fall unangemessen eingeschränkt.

Hier erfolgte zwar die Kündigung aus Gründen, die die Arbeitnehmerin zu veranlassen hatte, aber die AGB Kontrolle findet unabhängig von den Umständen des Einzelfalles statt.

Praxistipp:

Bei der Formulierung der „Willkommens- Bonus“ Klausel im Arbeitsvertrag ist darauf zu achten, dass diese zumindest die Fälle von der Rückzahlung ausnimmt, in denen der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung hat.

Bei der Formulierung von Verträgen, aber auch bei der Abwehr von angeblichen Ansprüchen des Arbeitgebers sind wir gerne an Ihrer Seite.

Anja Berger

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Dieser wird als Prämie für den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gezahlt. Natürlich hat er auch den Zweck, den Arbeitnehmer zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses über einen gewissen Zeitraum hinaus zu motivieren.

In dem vom Landesarbeitsgericht Schleswig–Holstein zu entscheidenden Fall (LAG Kiel Urt. Vom 24.09.2019- 1 Sa 108/19) sollte der Willkommensbonus zurückgezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit endet.

Der Willkommensbonus wurde nach Abschluss des Arbeitsvertrages ausgezahlt.

Innerhalb der Probezeit entschied sich die Arbeitnehmerin, das Arbeitsverhältnis zu kündigen.

Ist der Willkommensbonus zurückzuzahlen?

Der Arbeitgeber hat bei Gericht den Willkommensbonus zurückgefordert. Leider ohne Erfolg. Die Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung dar. Grund: Es findet keine Differenzierung statt und der Arbeitnehmer müsste den Bonus nach der Klausel auch zurückzahlen, wenn er zur Kündigung durch ein Verhalten des Arbeitgebers in der Probezeit gedrängt wird. Das grundrechtlich geschützte Recht auf den Wechsel des Arbeitsplatzes werde in einem solchen Fall unangemessen eingeschränkt.

Hier erfolgte zwar die Kündigung aus Gründen, die die Arbeitnehmerin zu veranlassen hatte, aber die AGB Kontrolle findet unabhängig von den Umständen des Einzelfalles statt.

Praxistipp:

Bei der Formulierung der „Willkommens- Bonus“ Klausel im Arbeitsvertrag ist darauf zu achten, dass diese zumindest die Fälle von der Rückzahlung ausnimmt, in denen der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung hat.

Bei der Formulierung von Verträgen, aber auch bei der Abwehr von angeblichen Ansprüchen des Arbeitgebers sind wir gerne an Ihrer Seite.

Anja Berger

Fachanwältin für Arbeitsrecht