27. November 2020

Düsseldorfer Tabelle 2021

Zum Januar 2021 erhöhen sich die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle und damit der Unterhalt für Kinder.

Bei getrennt lebenden Eltern gilt es, den Unterhalt der Kinder zu bestimmen. Derjenige Elternteil, bei welchem das Kind lebt, erbringt den Unterhalt im Allgemeinen in natura, d.h. durch Gewährung von Wohnraum, Verpflegung, Kleidung und Bedienung sämtlicher alltäglichen Bedürfnisse. Der andere Elternteil, mit welchem das Kind meist Umgang pflegt, hat Barunterhalt zu leisten, wobei die Barunterhaltspflicht unabhängig von der Wahrnehmung des Umganges ist. Die Höhe bemisst sich nach seinen Einkommensverhältnissen.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhaltes. Ihr kommt zwar keine Gesetzeskraft zu, gilt aber als allgemeine Richtlinie, welche auch von den Gerichten herangezogen wird. Sie orientiert sich am sog. Mindestunterhalt, welcher sich wiederum nach dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum eines minderjährigen Kindes richtet. Dieses wird turnusmäßig überprüft und angepasst. Hiermit geht regelmäßig eine Anpassung und Fortschreibung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle einher.

Neue Tabelle zum 01.01.2021

Die Düsseldorfer Tabelle sieht 3 feste Altersstufen für minderjährige Kinder vor. Eine weitere 4. Altersstufe weist daneben den Unterhaltsbedarf volljähriger Kinder aus.

Die dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 03.11.2020 hat jetzt gemäß § 1612a Abs. 1 BGB folgende Bedarfssätze für den monatlichen Mindestunterhalt minderjähriger Kinder ab dem 01.01.2021 festgesetzt:

1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre):393,00 € (bisher 369,00 €)

2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre):451,00 € (bisher 424,00 €)

3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre):528,00 € (bisher 497,00 €).

Welcher Unterhalt konkret zu leisten ist, hängt wie erwähnt vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab. Die Düsseldorfer Tabelle kennt 10 Einkommensgruppen (1. Gruppe: bis 1.900,00 € Nettoeinkommen bis 10. Gruppe: 5.101,00 € – 5.500,00 €). Von Gruppe zu Gruppe erhöht sich der Prozentsatz, welcher vom Mindestunterhalt zu leisten ist.

Auf den Tabellenbetrag anzurechnen ist im Regelfall das hälftige an den betreuenden Elternteil ausgezahlte Kindergeld. Es erhöht sich zum 01.01.2021 ebenfalls, und zwar konkret

für das 1./2. Kind von 204,00 € auf 219,00 €

für das 3. Kind von 210,00 € auf 225,00 €

für das 4. und alle weiteren Kinder von 235,00 € auf 250,00 €.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird noch eine Tabellenfassung veröffentlichen, welche die jeweiligen Bedarfssätze und Zahlbeträge zusammengefasst ausweist. Sie kann als Orientierungshilfe dienen.

Rechtsprechung und Unterhaltsleitlinien zu beachten

Die Düsseldorfer Tabelle bietet eine gute (erste) Orientierung. Bei der konkreten Unterhaltsberechnung sind daneben u.a. die Unterhaltsleitlinien zu beachten.

So gehen die Tabellensätze beispielsweise davon aus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil für insgesamt 2 Personen Unterhalt zu leisten hat. Ist er hingegen einer höheren oder geringeren Anzahl an Unterhaltspflichten ausgesetzt, kommt eine Einstufung in die nächsthöhere oder niedrigere Einkommensgruppe in Betracht.

Daneben gilt es, den dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden Selbstbehalt, also das für den eigenen Unterhaltsbedarf benötigte Einkommen, zu beachten. Er wird von den Unterhaltsleitlinien festgesetzt, kann aber im Einzelfall auch erhöht oder gekürzt werden.

Werden die Kinder nicht überwiegend von einem Elternteil im sog. Residenzmodell betreut, sondern teilen sich die Eltern die Betreuung im Rahmen eines sog. Wechselmodells, ist zu beachten, dass beide barunterhaltspflichtig sein können. An dieser Stelle wird die Berechnung komplexer. Eine allgemeingültige Regelung, wie in diesem Fall der Unterhalt zuberechnen ist, gibt es nicht. Im Allgemeinen orientiert sich die Rechtsprechung an dem Tabellenbedarf, welcher sich nach dem addierten Einkommen der Eltern ergibt. Häufig wird er um gewissen Mehrbedarf, u.a. wegen der Vorhaltung zweier kompletter Haushalte,erhöht. Für den Bedarf haben dann beide Elternteile entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkommen einzustehen unter Berücksichtigung der eigenen Betreuung des Kindes.

Im Detail gibt es bei der Bemessung des Unterhaltes, sowohl bei der Bezifferung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens als auch der Einstufung im Rahmen der Düsseldorfer Tabelle, einige Streitpunkte. Alle Aspekte hier wiederzugeben, würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen.

Gern sind wir Ihnen bei der Überprüfung oder Geltendmachung bestehender Unterhaltsansprüche behilflich.