Dos and Don’ts im Erbfall, wenn das Erbe ausgeschlagen werden soll
Wer erbt, steht oft unter Zeitdruck: Innerhalb von sechs Wochen muss entschieden werden, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen wird. Wann die Frist beginnt, hängt an der Frage, ob der Erblasser ein Testament errichtet hat oder die gesetzliche Erbfolge greift. In dieser Phase ist Vorsicht wichtig, denn bestimmte Handlungen können als „konkludente Annahme“ gewertet werden – also als stillschweigende Annahme der Erbschaft. Und: Wer das Erbe angenommen hat, kann es nicht mehr einfach ausschlagen.
Was Erben tun dürfen (Dos)
Erlaubt sind Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses. Dazu gehört etwa, die Wohnung des Verstorbenen abzuschließen, Haustiere zu versorgen, verderbliche Lebensmittel zu entsorgen oder wichtige Unterlagen zu sichern. Auch die Beauftragung einer Bestattung ist grundsätzlich unschädlich, da dies eine sittliche Pflicht ist und nicht automatisch als Annahme gilt. Ebenso dürfen Erben Kontostände erfragen, Nachlasswerte prüfen oder Auskünfte bei Banken und Versicherungen einholen, um sich einen Überblick zu verschaffen.
Auch dringende Zahlungen zur Schadensvermeidung – etwa Stromabschläge oder Mietzahlungen, damit keine Kündigung droht – können zulässig sein, wenn klar erkennbar bleibt, dass lediglich der Nachlass gesichert wird.
Was vermieden werden sollte (Don’ts)
Problematisch wird es, wenn sich der potenzielle Erbe wie ein endgültiger Eigentümer verhält. Wer Nachlassgegenstände verkauft, Geld vom Konto des Verstorbenen für eigene Zwecke verwendet oder Verträge aktiv weiterführt oder kündigt, riskiert eine konkludente Annahme. Gleiches gilt bei der Beantragung eines Erbscheins, denn damit erklärt man die Annahme der Erbschaft.
Vorsicht auch bei Wohnungsauflösungen: Wertgegenstände sollten nicht verteilt oder behalten werden, solange die Entscheidung über die Ausschlagung offen ist.
Wichtig
Wer unsicher ist, sollte möglichst früh rechtlichen Rat einholen und die Ausschlagungsfrist im Blick behalten. Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden – schriftlich in notariell beglaubigter Form oder persönlich zur Niederschrift.