9. Juni 2020

Die vergessene Lebensversicherung – Ex-Frau „erbt“

Achtung bei Trennung/Scheidung: Bezugsrecht der Lebensversicherung anpassen, sonst freut sich die Ex und die Witwe geht leer aus.

Vorsorge für das Alter ist wichtig. Sie wird häufig in Form von betrieblicher Altersversorgung oder privaten Lebensversicherungen betrieben. Den Vertrag schließt der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers als versicherte Person oder dieser für sich selbst mit dem Versicherungsunternehmen. Bestandteil des Vertrages ist meist eine Regelung für den Todesfall. Bei Verheirateten wird häufig geregelt, dass in diesem Fall der Anspruch auf die Leistung aus der Versicherung auf den Ehepartner übergehen soll.

 

Wichtig ist, diese Bezugsberechtigung im Blick zu haben und bei geänderten Lebensumständen bei Bedarf anzupassen. Insbesondere im Falle einer Trennung und Scheidung der Ehepartner, ggfs. mit erneuter Eheschließung, kann sich sonst die Frage stellen, wer nun bei Versterben des Versicherungsnehmers bezugsberechtigt ist.

 

Klare Anweisung an Versicherung!

 

Sie war bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, u.a. des BGH (Urteil vom 22.07.2015, Az. IV ZR 437/14). Im zugrunde liegenden Fall hatte zunächst der Arbeitgeber des Ehemannes für diesen einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und hierin geregelt, dass im Todesfall der Anspruch aus der Versicherung der verwitweten Ehefrau zustehen soll. Bei Ausscheiden aus dem Betrieb hat der Ehemann den Versicherungsvertrag übernommen und fortgeführt. Auf einem Formblatt der Versicherung zur Begünstigungserklärung kreuzte er die Alternative „verwitweter Ehegatte“ an. Im Anschluss kam es zur Trennung und Scheidung. Später heiratete der Ehemann seine zweite Ehefrau, mit welcher er bis zu seinem Tode zusammen lebte. Diese begehrte von der Versicherung Auszahlung. Die Gesellschaft lehnte ab unter Verweis auf eine Berechtigung der Ex-Frau, an welche bereits gezahlt worden sei. Nachdem letztere sich weigerte, das Erhaltene, immerhin rund 35.000,00 €, weiterzuleiten, verklagte die Witwe die Versicherung. Im Ergebnis ohne Erfolg.

 

Anweisung nachweisbar gestalten!

 

Der BGH entschied in letzter Instanz, dass mit der Formulierung „verwitweter Ehegatte“ nicht die Person bezeichnet werde, welche zum Todeszeitpunkt mit dem Versicherungsnehmer verheiratet war. Es komme allein darauf an, welcher Erklärungsgehalt bei Abschluss des Vertrages bzw. Abgabe der Erklärung zur Bezugsberechtigung anzunehmen ist. Zu diesem Zeitpunkt war er mit seiner ersten Ehefrau verheiratet und wollte diese einsetzen. Ohne weitere Umstände oder spätere Erklärung gegenüber der Versicherung könne die Bezugsberechtigung nicht auf die spätere Ehefrau umgedeutet werden. Allein durch die Scheidung werde die Bezugsberechtigung an der Versicherung nicht aufgehoben.

 

Es fehlte eine (nachweisbare) Erklärung gegenüber der Versicherung nach der Scheidung. Für die Witwe ein teures Versäumnis.

 

Der Fall zeigt, dass im Falle einer Trennung vieles zu bedenken ist und gegebenenfalls neu justiert werden muss. Es empfiehlt sich, in dieser schwierigen Lebenssituation einmal fachkundigen Rat hinzuzuziehen und sich einen Überblick zu verschaffen.

 

Hierfür steht Ihnen unser Büro gern zur Verfügung. Wir sind für Sie da. Rufen Sie uns gern an oder schreiben eine E-Mail.