4. September 2020

Die bösen Folgen der falschen Schuhauswahl

Der Regress des Versicherers in der Fahrzeugversicherung

Bei sommerlichen Temperaturen und/oder langen Fahrten lässt sich mancher Autofahrer verleiten, barfuß, nur mit Socken oder mit Flipflops o.ä. zu fahren. Doch dies kann böse Folgen haben.

Zum einen kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen, wenn darin ein Sorgfaltspflichtverstoß zu sehen ist.

Grobe Fahrlässigkeit

Viel gravierender ist aber, dass es bei einem Unfall zu Problemen mit der einen Kfz-Versicherung kommen kann. Denn das Fahren mit dem falschen Schuhwerk kann als grobe Fahrlässigkeit und damit als Obliegenheitsverletzung angesehen werden. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit kann ein Versicherer seine Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verschulden. Je schwerer das Verschulden wirkt, desto umfassender wird in aller Regel die Kürzung ausfallen.

Eigener Schaden  –  Kfz-Kaskoversicherung

Die Kaskoversicherung wird aufgrund der groben Fahrlässigkeit den Schaden am eigenen Fahrzeug also vermutlich nur teilweise ersetzen.

Fremdschaden  –  Kfz-Haftpflichtversicherung

Den Schaden des Unfallgegners wird die Kfz-Haftpflichtversicherung regulieren. Dem Geschädigten steht ein Direktanspruch gegenüber dem Versicherer zu. Rechtlich betrachtet haften Versicherung und Fahrer/Halter als Gesamtschuldner. Wenn nun der Kfz-Haftpflichtversicherer anteilig leistungsfrei ist, ist dies gegenüber dem Unfallgegner unerheblich, § 117 VVG. Der Versicherer bleibt im Außenverhältnis voll eintrittspflichtig.

Regress der Versicherung

Problematischer ist das Innenverhältnis, also das Verhältnis zwischen dem Unfallfahrer bzw. dem Versicherungsnehmer und der eigenen Versicherung. Zwar ist der Versicherer im Innenverhältnis auch grundsätzlich allein zur Übernahme des dem Dritten entstandenen Schadens verpflichtet, allerdings nur soweit Versicherungsschutz besteht. Hier kommt die grobe Fahrlässigkeit und die daraus folgende anteilige Leistungsfreiheit ins Spiel.

Die Folge: wenn der Versicherer im Außenverhältnis leisten muss, obwohl er im Innenverhältnis hierzu nicht verpflichtet ist, wird er seine Leistung im Wege des Regresses von seinem eigenen Versicherungsnehmer zurückfordern.

Wie hoch kann der Regress ausfallen?

Zum Schutz des grob fahrlässigen Versicherungsnehmers hat der Gesetzgeber aber Höchstgrenzen erlassen. Der Versicherer kann maximal 5.000,00 € des Schadens zurückverlangen.

Lassen Sie einen Regress immer von einem Rechtsanwalt prüfen!

Doch nicht immer ist ein Regress berechtigt. Denn die Obliegenheitsverletzung muss Ursache des Unfalls gewesen sein. Zudem darf der Versicherer bei der Formulierung der Versicherungsbedingungen keinen Fehler gemacht haben. Dem Versicherungsnehmer muss klar sein, wie er sich vor und nach einem Unfall zu verhalten hat. Ferner muss der Versicherer auf die Rechtsfolge einer anteiligen Leistungsfreiheit hingewiesen haben. Letztlich muss die Kürzungs- und Regressquote der Schwere des Verschuldens entsprechen.

Weitere Regressfallen:

Ein Regress droht auch und insbesondere in folgenden Fällen:

  • Trunkenheit
  • Rotlichtverstoß
  • Unfallflucht
  • Fehlende Fahrerlaubnis
  • Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen
  • Anzeige- und Aufklärungspflichtverletzungen,
  • Nichtzahlung der Versicherungsprämie.


Unser Tipp:

Prüfen Sie, ob in Ihrem Kfz-Versicherungsvertrag grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Damit lassen sich einige der genannten Fälle vermeiden, aber nicht alle.